Keine Anhaltspunkte für einen höheren Umsatzrückgang

Das Gericht Zeeland-West-Brabant entscheidet, dass ein Verkäufer von Snacks nicht ausreichend nachweisen kann, dass ihm durch weggeworfene Snacks ein höherer Umsatzverlust entstanden ist.

Umsatzausfall

Die Fall Es handelt sich um einen Unternehmer, der gekühlte und warme Getränke, Hotdogs, Saté-Portionen und Brötchen mit warmem Schinken an Ständen verkauft, die er bei Veranstaltungen wie Fußballspielen, Konzerten und Festivals mietet. Im Rahmen einer Buchprüfung erstellt das Finanzamt eine Rekonstruktion des Warenflusses (auf der Grundlage der Einkaufsbelege und der Betriebsführung des Unternehmers). Dabei wird ein theoretischer Umsatz berechnet, der höher ist als der vom Unternehmer erzielte Umsatz.

Umkehr der Beweislast

Da in der Buchführung verschiedene Aufzeichnungen fehlen, kann die Buchführung des Unternehmers nicht als Grundlage für die Ermittlung des steuerlichen Gewinns dienen. Die Steuerbehörde kehrt daher die Beweislast um (nachdem ein Auskunftsbescheid ergangen ist, auf den keine ausreichende Antwort ergangen ist). Da der Unternehmer die weggeworfenen Snacks nicht verbucht hat, kann er dieser (verschärften) Beweislast nicht nachkommen. Das Gericht lässt daher den erlassenen Nachforderungsbescheid bestehen.

Interessant ist der Verweis des Gerichts auf eine von ihm Ende 2020 im Anschluss an den Auskunftsbeschluss erlassene Urteil (das bislang noch nicht veröffentlicht wurde). Darin führt das Gericht Folgendes aus: “Dabei hat das Gericht unter anderem berücksichtigt, dass jegliche Aufzeichnungen oder Anhaltspunkte hinsichtlich des Umfangs der weggeworfenen Snacks fehlen. Von dem Betroffenen darf in diesem Punkt mehr verlangt werden. Es handelt sich schließlich um ein Unternehmen, dessen Kerngeschäft der Verkauf von Snacks ist und bei dem der Unternehmer angibt, dass (i) recht große Mengen verkaufsfertiger Snacks weggeworfen werden und (ii) dass unterschiedliche Mengen an Portionen weggeworfener Snacks ermittelt wurden, als er von ihm um Hilfe gebetene Personen bat, Portionen aus dem wegzuwerfenden Vorrat zuzubereiten. Dies bedeutet, dass verlorene Verkaufsware ein derart wichtiges Element – und potenzieller Streitpunkt – im Unternehmen des Beteiligten darstellt, dass eine Erfassung relevanter Aspekte, die Aufschluss über die Mengen der weggeworfenen Snacks geben können, nicht fehlen darf. Das Argument des Betroffenen, dass das Zählen der übrig gebliebenen Snacks sehr zeitaufwendig und mühsam sei und daher nicht von ihm verlangt werden könne, weist das Gericht zurück, da es der Auffassung ist, dass der Betroffene vernünftigerweise mehr hätte tun können und müssen, um Einblick in die Mengen der weggeworfenen Snacks zu gewähren.“.

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