Eine Stiftung, die Kochtage für Senioren organisierte, wird aufgrund der Marketingvorteile, die eine verbundene GmbH erzielt, nicht als ANBI eingestuft.
ANBI
ANBI steht für „Algemeen Nut Beogende Instelling“ (gemeinnützige Einrichtung). Der ANBI-Status wird auf Antrag von der Steuerbehörde verliehen und im ANBI-Register. Eine ANBI genießt eine uneingeschränkte Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Personen, die einer ANBI Spenden oder Schenkungen zukommen lassen, können den Spendenabzug bei der Einkommensteuer in Anspruch nehmen.
Eine Einrichtung, die als ANBI anerkannt werden möchte, muss glaubhaft machen, dass ihre Tätigkeiten zu 90% oder mehr primär und unmittelbar dem Allgemeinwohl dienen. Es reicht nicht aus, wenn die Tätigkeiten dazu führen, dass (indirekt) dem Allgemeinwohl gedient wird. Wichtig ist, dass die Beweislast bei der Einrichtung liegt und nicht bei der Steuerbehörde.
Suppe
Der Fall, um den es bei der Bezirksgericht Nordholland hat entschieden, dass es sich um eine Stiftung handelt, die Kochtage organisiert, bei denen ältere Menschen gemeinsam mit Freiwilligen Suppen zubereiten. Diese Suppen werden anschließend zum Mittagessen verzehrt. Was übrig bleibt, wird kostenlos zu den älteren Menschen nach Hause geliefert.
Die Stiftung ist mit einer GmbH verbunden, die Suppen herstellt und verkauft. Der Gewinn dieser GmbH wird zu mindestens 50% zur Finanzierung der Stiftung verwendet.
Wohlbefinden
Das Gericht bestätigt, dass die Organisation der Kochtage für Senioren als unmittelbare Förderung des Allgemeinwohls anzusehen ist. Diese Aktivitäten zielen unmittelbar auf die Förderung des Wohlergehens der Senioren ab. Die Kochtage dienen nicht der Unterhaltung oder Entspannung, da Unterhaltung und Entspannung als Nebeneffekte des Hauptzwecks der Stiftung anzusehen sind.
Gewerbliche Tätigkeiten BV
Das Gericht ist zudem der Ansicht, dass die gewerblichen Aktivitäten der BV grundsätzlich nicht dem entgegenstehen, die Stiftung als ANBI anzuerkennen. Die BV zieht jedoch Marketingvorteile aus den Aktivitäten der Stiftung. Dies geht unter anderem aus dem Umstand hervor, dass die BV die Aktivitäten der Stiftung auf den Etiketten der von ihr verkauften Suppen erwähnt.
Der Stiftung gelingt es nicht, dem Gericht glaubhaft darzulegen, dass die BV (und ihre Gesellschafter) durch die Aktivitäten der Stiftung nicht in erheblichem Maße begünstigt werden. Dazu müsste die Stiftung darlegen, dass sie durch den ihr zustehenden Anteil von 50% am Gewinn der GmbH ausreichend für die Vorteile entschädigt wird, die die GmbH durch die Aktivitäten der Stiftung genießt.
Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass die Stiftung mehr als nur in nebensächlichem Umfang (mehr als 10%) anderen Interessen als dem Allgemeininteresse dient, nämlich den Interessen der BV und ihrer Gesellschafter. Die Steuerbehörde hat der Stiftung daher zu Recht nicht den Status einer ANBI zuerkannt.
