Kein Zinsabzug trotz schneller Tilgung der Hypothek

Ein Mann kauft 2015 gemeinsam mit seiner Ehefrau eine Immobilie. Dazu nehmen sie bei einer Bank eine Hypothek auf. Es handelt sich um ein Darlehen mit gleichbleibenden Raten und einer Laufzeit von 30 Jahren. Im Jahr 2019 beschließt der Mann, einen Teil der Hypothek vorzeitig zurückzuzahlen. Zu diesem Zweck nimmt er ein neues Darlehen bei seiner eigenen GmbH auf. Dieses Darlehen hat eine vertragliche Laufzeit von 30 Jahren. Am Ende dieses Jahres hat sich die Schuld bei der Bank erheblich verringert. Im Jahr 2020 setzt er die Tilgung der Hypothek fort und nimmt ein weiteres Darlehen bei seiner GmbH auf. Auch dieses Darlehen hat eine Laufzeit von 30 Jahren. Dadurch sinkt die Schuld bei der Bank weiter. Im Januar 2022 tilgt er beide Darlehen bei seiner GmbH vollständig.

Der Prüfer stellt fest, dass die Darlehen der GmbH nicht die Voraussetzungen für eine Eigenheimschuld erfüllen. Bei den Darlehen der GmbH wurde die bereits abgelaufene Laufzeit des ursprünglichen Darlehens nicht berücksichtigt. Dadurch überschreiten die Laufzeiten die für den Abzug geltende gesetzliche Höchstlaufzeit von 360 Monaten. Infolgedessen darf der Mann die Zinsen beider Darlehen nicht steuerlich absetzen. Der Mann legt Einspruch gegen die Berichtigungen ein. Er weist darauf hin, dass er beide Darlehen im Jahr 2022, also weit vor Ablauf der Höchstlaufzeit von 360 Monaten, vollständig getilgt hat. Er macht geltend, dass diese tatsächliche Tilgung dazu führe, dass die Darlehen die maximale Laufzeit nicht tatsächlich überschreiten, was seiner Meinung nach ausreichen müsse, um sie als Eigenheimschuld anzuerkennen.

Der Richter betont, dass die Darlehen auf der Grundlage der abgeschlossenen Verträge nicht die Rückzahlungsvoraussetzung erfüllen und somit nicht in den gesetzlichen Rahmen fallen. Die vertragliche Verpflichtung ist maßgeblich für die Frage, ob ein Darlehen als Eigenheimschuld angesehen werden kann. Die Tatsache, dass der Mann die Darlehen weit vor Ablauf der 360 Monate vollständig getilgt hat, spielt bei dieser Beurteilung keine Rolle. Das Gesetz berücksichtigt ausschließlich die vertraglich vereinbarte Laufzeit. Dass die Tilgung tatsächlich früher erfolgte, ist hierfür nicht relevant.

Quelle: Gericht Gelderland | Rechtsprechung | ECLI:NL:RBGEL:2026:995 | 10.02.2026
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