Ein Mann kauft im Jahr 2014 eine Immobilie und finanziert diese mit einem Hypothekendarlehen. Dieses Darlehen hat eine Laufzeit bis 2045 und gilt als ‘Eigenheimschuld’. Im Jahr 2021 nimmt der Mann eine Umschuldung dieses Darlehens bei einem anderen Kreditgeber vor. Das neue Darlehen hat jedoch erneut eine Laufzeit bis 2051. Bei der Einreichung seiner Einkommensteuererklärung macht er die Zinsen und Finanzierungskosten dieses neuen Darlehens steuerlich geltend. Der Steuerprüfer erkennt diese Abzugsposten nicht an, da die Laufzeit des umgeschuldeten Darlehens zu lang ist.
Laufzeit angepasst
Der Mann macht geltend, dass die umgeschuldete Hypothek rückwirkend als Eigenheimschuld gelten müsse. Er weist darauf hin, dass das Darlehen im Jahr 2024 angepasst wurde, wodurch ein Teil des Darlehens nun das ursprüngliche Enddatum von 2045 erfüllt. Diese Anpassung erfolgte, bevor der Steuerbescheid für 2021 rechtskräftig wurde. Darüber hinaus plädiert der Mann für einen anteiligen Abzug der Finanzierungskosten. Seiner Ansicht nach gilt das Darlehen für 26 der 30 Jahre als Eigenheimschuld, wodurch ein Teil der Kosten abzugsfähig sein müsste.
Gesetzliche Anforderungen
Das Gericht erklärt, dass eine Schuld nur dann als Eigenheimschuld gilt, wenn sie während der Laufzeit getilgt wird und die Laufzeit höchstens 360 Monate beträgt. Bei der Umschuldung darf die Laufzeit der neuen Schuld nicht länger sein als die verbleibende Laufzeit der ursprünglichen Schuld. Das Gericht stellt fest, dass das neue Darlehen im Jahr 2021 erneut eine Laufzeit von 360 Monaten erhielt, ohne die bereits abgelaufene Laufzeit des früheren Darlehens zu berücksichtigen. Das Darlehen hätte höchstens bis 2045 laufen dürfen, um als Eigenheimschuld zu gelten.
Keine rückwirkende Wirkung oder anteiliger Abzug
Das Gericht folgt dem Mann nicht in seiner Behauptung, dass die spätere Anpassung des Darlehens im Jahr 2024 rückwirkend für das Jahr 2021 gilt. Die Rückzahlungsverpflichtungen müssen bei Abschluss des Darlehensvertrags vereinbart worden sein. Obwohl die Laufzeit später angepasst wurde, trat diese Änderung erst im September 2024 in Kraft. Für das Jahr 2021 erfüllte das Darlehen nicht die gesetzlichen Voraussetzungen, und dies kann nicht rückwirkend behoben werden. Auch das Argument für einen anteiligen Abzug der Finanzierungskosten wird zurückgewiesen. Das Gesetz sieht eine solche Aufteilung der Abzugsfähigkeit nicht vor.
