Juristische Personen, die ihren vorläufigen Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2023 vor dem 1. März 2023 in einer einzigen Zahlung begleichen, erhalten keinen Nachlass.
Gilt für IB
Der Zahlungsrabatt gilt jedoch weiterhin für vorläufige Bescheide zur Einkommensteuer und zu den Sozialversicherungsbeiträgen. Steuerpflichtige, die den auf diesen Bescheiden ausgewiesenen Gesamtbetrag vor dem 1. März 2023 in einer einzigen Zahlung begleichen, dürfen den auf dem Bescheid angegebenen Zahlungsrabatt vom Bescheidbetrag abziehen. Wer vergisst, den Zahlungsrabatt abzuziehen, zahlt zu viel. Die Steuerbehörde erstattet den Zahlungsrabatt dann zurück.
Zahlungsrabatt
In den letzten Jahren betrug der Zahlungsrabatt bei der Einkommensteuer übrigens oft nicht mehr als 1 €. Das liegt daran, dass der Rabatt auf der Grundlage des Zinssatzes für die Nachzahlungszinsen berechnet wird. Und aufgrund der Corona-Krise lag dieser Satz für die Einkommensteuer lange Zeit bei nur 0,01%. Auf der Grundlage dieses Satzes belief sich der aufgerundete Rabatt fast immer auf 1 €.
Ab dem 1. Januar 2023 wird der Zinssatz für die Beitreibungszinsen auf 2% angehoben, ab dem 1. Juli 2023 auf 3% und ab dem 1. Januar 2024 wieder auf den “normalen” Satz von 4%.
Bei der Körperschaftsteuer wurde der Verzugszinssatz nicht auf 0,01%, sondern auf 4% gesenkt, und dieser Satz beträgt ab dem 1. Januar 2022 wieder 8%.
