Kein Vorsteuerabzug für Geldbeschaffer

20151116_MwSt._1 für Lebensmittel_VWG Nijhof

Eine Stiftung sammelt Spenden für die Tafeln. Dies geschieht im Rahmen des Konzepts “Eins für Lebensmittel“. Dieses Konzept sieht vor, dass Restaurantgäste eine Spende in Höhe von 1 € pro Gedeck zugunsten der Tafeln leisten. Diese Spende soll über 100% an die Tafeln weitergeleitet werden. Die Stiftung versucht, ihre Kosten zu decken, indem sie von den Restaurants einen Beitrag für die Teilnahme an dem Konzept verlangt.

Das Gericht Gelderland entscheidet, dass die Stiftung gegen Entgelt Leistungen für die Restaurants erbringt, wodurch sie im Sinne der Umsatzsteuer als Unternehmer gilt. Diese Leistungen betreffen Verkaufsförderung und Werbung. Die Hauptleistung der Stiftung besteht jedoch in der Beschaffung von Mitteln für die Tafeln. Dies betrachtet das Gericht als eine Leistung, die nicht im Rahmen des wirtschaftlichen Verkehrs erbracht wird.

In dem Verfahren geht es um die Frage, ob die Stiftung die ihr in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer abziehen darf. Die Stiftung hat jedoch nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass sich diese Mehrwertsteuer (teilweise) auf ihre Leistungen gegenüber den Restaurants bezieht. Diese Mehrwertsteuer wäre abzugsfähig. Die Mehrwertsteuer, die sich auf die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten (die Mittelbeschaffung) bezieht, darf nicht abgezogen werden. Die Mehrwertsteuer, die nicht ausschließlich einer der beiden Tätigkeiten zuzuordnen ist, darf selbstverständlich auf der Grundlage der (Vor-)Pro-rata-Regelung abgezogen werden; und zwar im Verhältnis des mehrwertsteuerpflichtigen Umsatzes zum Gesamtumsatz. Da in dem Jahr, auf das sich das Verfahren bezog, keine (mehrwertsteuerpflichtigen) Beiträge der teilnehmenden Restaurants eingegangen waren, führte die (Vor-)Pro-rata-Regelung in diesem Jahr nicht zu einem Vorsteuerabzug.

Das Urteil des Gerichts stammt vom 12. November 2015. Es ist nicht bekannt, ob Berufung eingelegt wird.

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