Kein Vorsteuerabzug für Baukosten im Zusammenhang mit Solarmodulen

Die Oberstes Gericht hat bestätigt, dass die Tatsache, dass auf einem Wohnhaus Solarmodule installiert werden, nicht bedeutet, dass ein Teil der Mehrwertsteuer auf die Baukosten abgezogen werden darf.

Mehrwertsteuerpflichtiger Unternehmer

Der private Besitzer von Solarmodulen, der Energie ins Netz (zurück)liefert, gilt im Hinblick auf die Mehrwertsteuer als Unternehmer. Das bedeutet, dass auf die gelieferte Energie Mehrwertsteuer abzuführen ist. Es bedeutet aber auch, dass die beim Kauf der Module angefallene Mehrwertsteuer zurückgefordert werden kann.

In den meisten Fällen kann im Jahr nach dem Kauf der Solarmodule die Regelung für Kleinunternehmer in Anspruch genommen werden. Dadurch muss auf die gelieferte Energie keine Mehrwertsteuer gezahlt werden.

Neubau

Wenn auf einem neu errichteten Wohnhaus Solarmodule installiert werden, wird dieses Wohnhaus unter anderem für umsatzsteuerpflichtige Tätigkeiten genutzt. Daher hat sich die Frage ergeben, ob die Umsatzsteuer, die auf die Baukosten des Wohnhauses entfällt, teilweise abgezogen werden darf.

Der Oberste Gerichtshof ist jedoch der Ansicht, dass die Baukosten auch dann angefallen wären, wenn auf dem Neubau keine Solarmodule installiert worden wären. Daher besteht kein ausreichender Zusammenhang zwischen dem Bau des Hauses und der Lieferung der Energie aus den Solarmodulen. Aus diesem Grund ist die Mehrwertsteuer auf die Baukosten nicht teilweise abzugsfähig.

 

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