Eine Yogalehrerin lässt sich im Februar 2020 bei der Handelskammer (KVK) eintragen. In ihrer Steuererklärung gibt sie einen Betriebsverlust an. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem Umsatz von 203 €, abzüglich des Selbstständigenfreibetrags und des Existenzgründerfreibetrags sowie zuzüglich der KMU-Gewinnfreistellung. In der Bilanz gibt sie keine Kosten oder Betriebsmittel an.
Berichtigung durch den Inspektor
Der Steuerprüfer weist den Umsatz in Höhe von 203 € als Ertrag aus sonstigen Tätigkeiten aus und wendet die unternehmerischen Erleichterungen nicht an. Die Frau legt Widerspruch ein, der jedoch als unbegründet zurückgewiesen wird. Auch das Gericht erklärt ihre Klage für unbegründet.
Gewinn aus unternehmerischer Tätigkeit
Ein Unternehmen erfordert eine dauerhafte Organisation von Arbeit und Kapital, die am gesellschaftlichen Leben teilnimmt, um Gewinne zu erzielen. Entscheidend ist, dass dieser Gewinn auch vernünftigerweise zu erwarten sein muss. Bei der Beurteilung dieser Frage werden unter anderem die Dauerhaftigkeit und der Umfang der Tätigkeiten, die verfügbare Zeit, das unternehmerische Risiko, die Höhe der Einnahmen und Investitionen, die Anzahl der Auftraggeber sowie der Bekanntheitsgrad nach außen berücksichtigt.
Keine objektive Gewinnprognose
Die Lehrerin kann nicht glaubhaft machen, dass sie ein Unternehmen betreibt. Der Umsatz (von 203 €) ist geringfügig, und es werden keine Kosten oder Investitionen angegeben. Ihre Stundenaufstellungen bestehen aus gerundeten Zahlen, und viele Tätigkeiten werden als ehrenamtliche Tätigkeit beschrieben. Es gibt keinen erkennbaren Geschäftsplan oder ein realistisches Ziel. Auch aus den Steuererklärungen der folgenden Jahre geht keine vernünftige Gewinnerwartung hervor. Daher hat die Frau keinen Anspruch auf die Steuervergünstigungen für Unternehmer, wie beispielsweise den Selbstständigenabzug.
Stundenkriterium
Die Frau macht geltend, der Steuerprüfer habe gegen den Sorgfaltsgrundsatz verstoßen, unter anderem dadurch, dass er sie nicht auf das gelockerte Stundenkriterium hingewiesen und die Entscheidung über den Einspruch zu schnell getroffen habe. Der Steuerprüfer hat jedoch nicht fahrlässig gehandelt. Das Stundenkriterium ist nicht relevant, wenn kein Unternehmen vorliegt. Zudem hatte die Frau ausreichend Zeit, zusätzliche Informationen vorzulegen, hat dies jedoch nicht getan.
