Ein Mann und eine Frau verfügen im Jahr 2023 ausschließlich über Bank- und Sparguthaben in Höhe von insgesamt 229.802 €. Auf diese Guthaben erhalten sie im Laufe des Jahres 1.575 € an Zinsen. Das Finanzamt setzt das steuerpflichtige Einkommen aus Spar- und Anlageerträgen (Box 3) auf 1.065 € fest. Der Mann ist der Ansicht, dass dieser Betrag niedriger ausfallen müsse, und beruft sich dabei auf das sogenannte „Kerstarr-Urteil“ des Obersten Gerichtshofs.
Steuerfreies Vermögen
Der Mann macht geltend, dass bei der Berechnung der tatsächlichen Rendite das steuerfreie Vermögen berücksichtigt werden müsse. Seiner Berechnung zufolge darf daher nur ein Teil der erhaltenen Zinsen berücksichtigt werden. Er kommt auf ein zu versteuerndes Einkommen aus Sparen und Kapitalanlagen von 793 € statt 1.065 €.
Pauschaler Rückgabesatz
Das Gericht schließt sich dieser Auffassung nicht an. Nach Ansicht des Gerichts stellt der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil vom 6. Juni 2024 klar, dass bei der Ermittlung der tatsächlichen Rendite von der gesamten erzielten Kapitalrendite auszugehen ist. Dabei erfolgt keine Kürzung aufgrund des steuerfreien Vermögens. Das bedeutet, dass in diesem Fall der gesamte Betrag von 1.575 € an erhaltenen Zinsen als tatsächliche Rendite gilt. Da die Pauschalrendite niedriger ausfällt als die tatsächlich erzielte Rendite, liegt kein Fall vor, in dem der Steuerpflichtige stärker belastet wird als sein tatsächlicher Ertrag.
