Die Zinsen für die Darlehen, die ein in Deutschland wohnhafter Arbeitnehmer für seine deutsche Wohnung aufgenommen hat, sind nicht als Eigenheimzinsen abzugsfähig.
Der Arbeitnehmer, der die Verfahren In einem Fall, in dem das Gericht Zeeland-West-Brabant kürzlich entschieden hat, erwirbt ein Arbeitnehmer im Jahr 2013 eine Immobilie in Deutschland und zieht dorthin. Er bleibt weiterhin in den Niederlanden als Angestellter tätig. Auf sein Gehalt muss der Arbeitnehmer in den Niederlanden Lohn- und Einkommensteuer entrichten. Die Zinsen für seine eigene Wohnung in Deutschland sind in den Niederlanden abzugsfähig, wenn 90% oder mehr der weltweit vom Arbeitnehmer erzielten Einkünfte in den Niederlanden besteuert werden und der Arbeitnehmer davon gegenüber der niederländischen Steuerbehörde eine Einkommenserklärung die von der deutschen Steuerbehörde unterzeichnet wurde.
Tilgungsanforderung
Der Arbeitnehmer hatte die Darlehen bei einer deutschen Bank aufgenommen. Damit die Zinsen in den Niederlanden steuerlich absetzbar sind, müssen die Darlehen selbstverständlich die dort geltenden Anforderungen erfüllen. Diese haben sich ab 2013 geändert, da die Tilgungsvorschrift hinzugefügt wurde. Die Tilgungsvoraussetzung besagt, dass das Darlehen über mindestens 360 Monate annuitätisch getilgt werden muss. Beide deutschen Darlehen hatten eine Laufzeit von 35 Jahren, und bei einem der beiden Darlehen erfolgte keine Tilgung. Dem Gericht bleibt daher kaum eine andere Wahl, als zu dem Schluss zu kommen, dass die Zinsen nicht als Eigenheimzinsen abzugsfähig sind.
Eine neue Tatsache?
Der Arbeitnehmer unternimmt einen weiteren Versuch, das Unheil abzuwenden, indem er geltend macht, dass die für eine Nachforderung erforderliche neue Tatsache fehle. Auch damit macht das Gericht kurzen Prozess. Die Steuerbehörde darf bei der Festsetzung eines Steuerbescheids von der Richtigkeit der in der Steuererklärung angegebenen Daten ausgehen. Es war nicht unwahrscheinlich, dass die Angaben in den Steuererklärungen zutrafen. Es hätte sich nämlich um eine am 31. Dezember 2012 bestehende Eigenheimschuld handeln können, für die die Tilgungsvoraussetzung nicht gilt.
Auch die Berufung des Arbeitnehmers auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes scheitert. Die bloße Übernahme der Steuererklärung durch das Finanzamt weckt kein Vertrauen. Aus den Akten geht an keiner Stelle hervor, dass das Finanzamt einen wohlüberlegten Standpunkt eingenommen hat.
