Kein Abzug für die steuerliche Einheit, da die Beteiligung des Unternehmens zum Zeitpunkt der Eingliederung bereits beendet war

Eine GmbH hält eine Beteiligung an einer auf der Isle of Man ansässigen Ltd, die eine Yacht vermietet. Die Ltd wird liquidiert, und die Muttergesellschaft der steuerlichen Einheit möchte einen Liquidationsverlust von gut 6 Millionen Euro steuerlich geltend machen. Der Steuerprüfer lehnt den Abzug ab. Seiner Ansicht nach war die Geschäftstätigkeit der Ltd bereits eingestellt, als die GmbH in die steuerliche Einheit aufgenommen wurde. Der Liquidationsverlust könne daher nur mit dem Gewinn dieser GmbH selbst verrechnet werden. 

Von der Luxusyacht zur Liquidation

Die Ltd betreibt seit 2005 eine Yacht. Die Geschäftstätigkeit besteht aus der Vermietung an verbundene Unternehmen und Dritte. Die Ltd. schreibt seit ihrer Gründung strukturell Verluste. Eine niederländische GmbH gewährt der Ltd. Darlehen zum Ausgleich der Verluste und wandelt diese im Jahr 2013 in Kapital um. Im Jahr 2017 wird die Yacht nur noch an den Gesellschafter und eine verbundene Partei vermietet. Von August 2017 bis April 2018 findet keine Vermietung statt. Zum 1. April 2018 wird die GmbH in eine steuerliche Einheit eingegliedert. Im Dezember 2018 wird die Yacht an den Gesellschafter verkauft. Die Ltd wird am 4. November 2019 ohne Liquidationsausschüttung aufgelöst.

Sechs Millionen Abzug oder null?

Die Muttergesellschaft der steuerlichen Einheit macht einen Liquidationsverlust von über 6 Millionen Euro geltend und möchte diesen mit dem Gewinn der gesamten steuerlichen Einheit verrechnen. Der Steuerprüfer macht geltend, dass der Liquidationsverlust nur insoweit abzugsfähig sei, als der Gewinn der GmbH zuzurechnen sei, die die Beteiligung hielt. Die Geschäftstätigkeit des Beteiligungsunternehmens wurde zum Zeitpunkt der Aufnahme in die steuerliche Einheit vollständig oder nahezu vollständig eingestellt. 

Keine Vermietung, kein Unternehmen

Das Gericht urteilt, dass es der Muttergesellschaft obliegt, nachzuweisen, dass die Geschäftstätigkeit der Ltd zum Zeitpunkt der Einbeziehung noch nicht vollständig oder nahezu vollständig eingestellt war. Die Muttergesellschaft macht geltend, dass der Umsatz nicht auf unter 10% zurückgegangen sei, und behauptet, Anstrengungen unternommen zu haben, um die Yacht zu vermieten, legt hierfür jedoch keine Beweise vor. Der Liquidationsverlust kann daher nur insoweit abgezogen werden, als der Gewinn der BV zuzurechnen ist. Diese BV erzielte im Jahr 2019 jedoch ein negatives Ergebnis, sodass der Liquidationsverlust nicht abzugsfähig ist.

Quelle: Amtsgericht Zeeland-West-Brabant | Rechtsprechung | ECLI:NL:RBZWB:2026:277 | 21.01.2026
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