Die Gewährung des Zugangs zu Musikaufführungen unterliegt dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz (9%). Allerdings muss es den Besuchern dabei um die Musik gehen.
Ausgehmöglichkeit
Vor dem Gericht Arnheim-Leeuwarden wurde kürzlich der Fall verhandelt, in dem Fall einer GmbH, die einen Ausgehlokal betreibt. Die GmbH organisiert Abende, an denen ein Programm mit DJ-Auftritten angeboten wird. Bei diesen Abenden wird Eintrittsgeld erhoben und es fallen Gebühren für die Garderobe an. Die GmbH führt die Mehrwertsteuer auf den Eintrittspreis zum ermäßigten Satz ab, da sie der Ansicht ist, dass es sich um ein Mini-Musikfestival handelt.
Vorgänge von untergeordneter Bedeutung
Das Gericht stimmt jedoch mit dem Amtsgericht überein, das zu dem Schluss gekommen ist, dass die Auftritte der DJs von untergeordneter Bedeutung sind. Der Steuerrichter begründet dies unter anderem mit den Ankündigungen der Veranstaltungen auf Facebook, aus denen hervorgeht, dass die Künstler dort nur in geringem Umfang beworben werden. Aus auf YouTube geposteten Videos geht hervor, dass Besucher in kleinen Gruppen mit Getränken in der Hand stehen und sich unterhalten, was nach Ansicht des Gerichts darauf hindeutet, dass die Auftritte von untergeordneter Bedeutung sind. Auch die Fotos in den Akten vermitteln kein Bild einer (tanzenden) Menschenmenge, die sich in erster Linie auf die Auftritte konzentriert.
Das Gericht stellt außerdem fest, dass an den Freitagen bzw. Samstagen meist dieselben Künstler auftraten. Außerdem dauern die Auftritte der DJs an manchen Abenden 60 bis 90 Minuten und an anderen Abenden über die gesamten Öffnungszeiten der Ausgehstätte.
Tagesfreizeit
Die BV macht außerdem geltend, dass es sich um die Gewährung des Zugangs zu einer dauerhaft für Unterhaltungs- und Tageserholungszwecke eingerichteten Anlage handele. Doch dafür ist, wie aus einem Urteil des Obersten Gerichtshofs, eine Einrichtung, wie sie in Vergnügungsparks und auf Spielplätzen vorgeschrieben ist. Davon kann in der Gaststätte keine Rede sein.
