Kein “Durchsichtansatz” bei der Bewertung von Zertifikaten?

Der Generalanwalt (A-G) beim Obersten Gerichtshof hat geschlossen dass der “Durchschau-Ansatz” im Rahmen der Bewertung von Aktienzertifikaten nicht angewendet werden darf.

Der Fall

Der Fall betrifft einen Vater, der seiner Tochter Anteilsscheine an einer GmbH schenkt. Diese muss natürlich Schenkungssteuer auf die erhaltene Schenkung entrichten, und in diesem Zusammenhang muss der Wert der erhaltenen Anteilsscheine ermittelt werden. Zum Vermögen der GmbH gehört ein Immobilienportfolio, das hauptsächlich aus vermieteten Wohnungen besteht.

Bewertungsregeln

Hätte die Tochter nicht die Anteilszertifikate an der BV, sondern die (vermieteten) Wohnungen ihres Vaters geschenkt bekommen, wäre die Bewertung der Schenkung nach den folgenden in der Erbschaftssteuergesetz festgelegte pauschale Bewertungsregeln (die häufig zu einem niedrigeren Wert führen als dem im wirtschaftlichen Verkehr geschätzten Wert):

  • WOZ-Wert (Im Rahmen der Erbschafts- und Schenkungssteuer erworbene Immobilien, die als Wohnraum genutzt werden, sind mit dem WOZ-Wert des Erwerbsjahres oder des darauf folgenden Jahres zu bewerten.);
  • Leerstandsquote (Bei Wohnungen, die unter Mieterschutz vermietet werden, darf ein niedrigerer Wert zugrunde gelegt werden).

Die Tochtergesellschaft wendet diese Bewertungsregeln bei der Bewertung der von ihr erworbenen Aktienzertifikate an. Dabei stützt sie sich auf den sogenannten „Durchsichtansatz“. Dieser Ansatz bedeutet, dass über die (Aktienzertifikate) hinweggeschaut werden muss und die Bewertung so vorzunehmen ist, als hätte sie nicht diese Zertifikate, sondern die (vermieteten) Wohnungen erworben.

Der Generalanwalt teilt diese Auffassung nicht. Zwar ist der Generalanwalt der Ansicht, dass WOZ-Werte und Leerstandsquoten ein praktisches Hilfsmittel bei der Bewertung von Anteilen an einer Immobiliengesellschaft sein können, doch dürfen Bestimmungen mit fiktiven Annahmen und Pauschalbeträgen nicht extensiv ausgelegt werden.

Die endgültige Entscheidung liegt nun natürlich beim Obersten Gerichtshof. Frühere Urteile zum „Durchblick“-Ansatz deuten unserer Meinung nach nicht darauf hin, dass der Oberste Gerichtshof die Stellungnahme des Generalanwalts außer Acht lassen wird.

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