Eine Person hat Anspruch auf den Arbeitsfreibetrag, wenn sie Arbeitseinkommen bezieht. Seit dem 1. Januar 2020 gilt eine Leistung nach dem Krankengeldgesetz (ZW-Leistung) nur dann als Arbeitseinkommen, wenn das Arbeitsverhältnis noch nicht beendet ist. Das Gesetz unterscheidet nun also zwischen erkrankten Arbeitnehmern mit einem laufenden Arbeitsverhältnis und erkrankten Personen ohne Arbeitsverhältnis. Für die letztgenannte Gruppe, zu der auch Personen gehören, deren Arbeitsvertrag während der Krankheit gekündigt wurde, wird die ZW-Leistung nicht mehr für die Arbeitssteuervergünstigung berücksichtigt.
Rückzahlung der Steuervergünstigung für Erwerbstätige
Ein Mann trat 1992 bei seinem inzwischen ehemaligen Arbeitgeber in den Dienst. Im April 2021 schlossen sie eine Vergleichsvereinbarung, in der sie vereinbarten, dass der Arbeitsvertrag zum 1. September 2021 im gegenseitigen Einvernehmen endet. Im Mai 2021 meldet sich der Mann krank. Ab diesem Zeitpunkt erhält er bis Mai 2023 Krankengeld. In seiner Steuererklärung für 2022 gibt der Mann diese Einkünfte als Einkünfte aus laufendem Arbeitsverhältnis an. Der Steuerprüfer legt den Steuerbescheid jedoch auf der Grundlage von Einkünften aus einem früheren Arbeitsverhältnis fest, wodurch der Mann keinen Anspruch auf den Arbeitsfreibetrag hat.
Träger auf eigenes Risiko
Der Mann legt Widerspruch ein. Seiner Meinung nach besteht weiterhin ein Arbeitsverhältnis. Er macht geltend, dass eine rechtmäßige Kündigung während einer Krankheitszeit nicht wirksam werden könne. Zudem verweist er auf die Gehaltsabrechnung vom Dezember 2022 und die Jahresbescheinigungen (2021–2023), in denen er als 'Arbeitnehmer' bezeichnet wird und auf denen als 'Eintrittsdatum: 1. September 2021' angegeben ist. Der Inspektor macht geltend, dass das Arbeitsverhältnis am 31. August 2021 im gegenseitigen Einvernehmen beendet wurde. Die ZW-Leistung wird vom ehemaligen Arbeitgeber als Selbstversicherer ausgezahlt und nicht im Rahmen eines laufenden Arbeitsverhältnisses.
Kein Anspruch auf den Arbeitsfreibetrag
Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass kein Arbeitsverhältnis vorliegt. Das Arbeitsverhältnis wurde zum 1. September 2021 durch die Feststellungsvereinbarung beendet. Der Mann hat keinen Nachweis dafür erbracht, dass diese Vereinbarung ungültig ist oder widerrufen wurde. Die Angaben auf den Lohnabrechnungen und Jahresbescheinigungen, wie 'Eintrittsdatum: 1. September 2021' oder 'Arbeitnehmer', sind nicht ausschlaggebend. In der Lohnabrechnung ist nämlich auch die Funktion 'ZW-Leistungsempfänger' angegeben. Der ehemalige Arbeitgeber ging von einem Arbeitsverhältnis bis zum 1. September 2021 aus, nicht jedoch darüber hinaus. Das Gericht stellt fest, dass der Mann im Falle einer Genesung nach dem 1. September 2021 kein Gehalt mehr von seinem ehemaligen Arbeitgeber erhalten würde, da der Arbeitsvertrag nicht mehr besteht. Da es sich hier nicht um eine ZW-Leistung im Rahmen eines laufenden Arbeitsverhältnisses handelt, zählt die Leistung nicht als Arbeitseinkommen. Daher besteht kein Anspruch auf den Arbeitsfreibetrag.
