Ein Unternehmer kann für die von ihm selbst geleistete Arbeit keinen Betrag von seinem Gewinn abziehen.
Logisch
Das ist logisch, werden Sie vielleicht denken. Schließlich zielt die Einkommensteuer unter anderem darauf ab, das durch Arbeit verdiente Einkommen zu besteuern. Dennoch vertritt ein Künstler die Auffassung, dass er zu Recht gut 7.000 € an Verkaufskosten von seinem Gewinn abgezogen hat. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus der vom Künstler geschätzten Anzahl der für das Unternehmen aufgewendeten Stunden, multipliziert mit einem Stundensatz von 65 €.
Appellationsgericht Arnheim-Leeuwarden Ausgangspunkt ist natürlich die Feststellung, dass die Beweislast dafür, dass es sich um zugunsten des Unternehmens entstandene Kosten handelt, beim Künstler liegt. Diesen Nachweis kann er jedoch nicht erbringen, da “Vergütungen” für vom Unternehmer selbst erbrachte Arbeitsleistungen keine “Kosten” des Unternehmens darstellen. Schließlich werden für diese Kosten schlichtweg keine Ausgaben getätigt.
So können beispielsweise auch keine Kosten für die Arbeit abgezogen werden, die Freiwillige unentgeltlich leisten. Nur eine Einrichtung, die dem Allgemeinwohl oder dem sozialen Interesse dient (ANBI oder SBBI) und deren Gewinn hauptsächlich durch den Einsatz von Freiwilligen erzielt wird, darf die fiktiven Kosten für die Arbeit der Freiwilligen von ihrem körperschaftsteuerpflichtigen Gewinn abziehen.
