Appellationsgerichtshof Den Haag hat im vergangenen Monat entschieden, dass die einem Unternehmer entstehenden Verpflegungskosten nicht vom Unternehmensgewinn abgezogen werden dürfen.
Verpflegungskosten
Der Streit betrifft die Kosten, die dem Unternehmer für Speisen und Getränke während geschäftlicher Aufenthalte in einem Hotel und in von ihm gemieteten Studios entstehen. Der Aufenthalt ist geschäftlich, da er im Zusammenhang mit vor Ort vom Unternehmer durchgeführten Beratungsaufträgen steht. Daher verbucht der Unternehmer die Verpflegungskosten zu Lasten seines Unternehmensgewinns. Selbstverständlich berücksichtigt er dabei die gesetzlich begrenzte Abzugsfähigkeit dieser Kosten. Es handelt sich ausschließlich um die Kosten für Mahlzeiten, die der Unternehmer selbst verzehrt hat.
Der private Charakter überwiegt
Die Steuerbehörde lehnt diesen Abzug ab und erhält diesbezüglich vom Gericht Recht. Das Gericht führt aus, dass die Verpflegungskosten überwiegend privater Natur sind. Die Tatsache, dass die Kosten für den Aufenthalt an einem anderen Ort geschäftlicher Natur sind, bedeutet nicht, dass auch die Verpflegungskosten geschäftlicher Natur sind. Die Aufenthaltskosten entstehen zwar durch die Ausübung der Tätigkeit an einem anderen Ort, doch besteht die Notwendigkeit zu essen und zu trinken auch dann, wenn der Unternehmer nicht an einem anderen Ort untergebracht ist. Dass sich der Unternehmer aus (betriebs-)wirtschaftlichen Gründen dafür entscheidet, nicht selbst einzukaufen, zu kochen und abzuwaschen, ändert nichts an diesem überwiegend privaten Charakter.
Arbeitnehmer
Der Unternehmer zieht den Vergleich mit einem Arbeitnehmer. Dieser darf von seinem Arbeitgeber die Kosten für Mahlzeiten während eines Geschäftsaufenthalts an einem anderen Ort lohnsteuerfrei erstattet oder als Sachleistung erhalten. Das Gericht ist jedoch der Ansicht, dass die Situation des Unternehmers nicht mit der des Arbeitgebers identisch ist. Aufgrund des Vertragsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer ist der Arbeitgeber nämlich verpflichtet, die Kosten für die Mahlzeiten zu erstatten, wenn der Arbeitnehmer sich im Zusammenhang mit seiner Arbeit an einem anderen Ort aufhalten muss.
