Landgericht Gelderland beschließt, dass die Steuerbehörde die Anwendung des 0%-Satzes auf Abholgeschäfte zu Recht abgelehnt hat.
0% Tarif
Die Mehrwertsteuer wird unter anderem unter Anwendung des 0%-Satzes erhoben, wenn:
- Die Waren werden an einen mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmer geliefert, der seinen Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat hat, UND;
- die Waren im Zusammenhang mit der Lieferung tatsächlich in einen anderen EU-Mitgliedstaat befördert werden.
Beide Voraussetzungen müssen von dem Unternehmer nachgewiesen werden, der den 0%-Satz anwendet. Der Nachweis, dass die Waren an einen mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat geliefert werden, gilt als gültiger Nachweis (in VIES) der vom Empfänger der Waren angegebenen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Mitgliedstaats, in dem der Empfänger ansässig ist. Der Nachweis, dass die Waren tatsächlich in einen anderen EU-Mitgliedstaat befördert wurden, kann auf verschiedene (administrative) Weisen erbracht werden.
Abholtransaktion
Bei einer Abholtransaktion holt der (ausländische) Abnehmer die gelieferten Waren selbst ab. Das führt dazu, dass der Unternehmer, der die Waren liefert, nur schwer nachweisen kann, dass die Waren tatsächlich in einen anderen EU-Mitgliedstaat befördert wurden. Das Finanzministerium hat genehmigt, dass der Nachweis mittels Abholbescheinigungen erbracht wird, jedoch ausschließlich insoweit, als die Lieferung an Stammkunden erfolgt.
Der Fall, über den das Gericht Gelderland entschieden hat, betrifft einen niederländischen Händler für Gebrauchtwagen. Er liefert diese Fahrzeuge unter anderem an ein in Bulgarien ansässiges Einzelunternehmen. Bei der ersten Lieferung berechnet der Händler die niederländische Mehrwertsteuer 21%, danach wird jedoch auf der Grundlage der vom bulgarischen Abnehmer ausgestellten Abholbescheinigungen der Satz 0% angewendet. Der bulgarische Abnehmer meldet in Bulgarien keine innergemeinschaftlichen Erwerbe. Aus diesem Grund leitet die Steuerbehörde eine Untersuchung beim Autohändler ein. Infolgedessen wird für alle Lieferungen an den bulgarischen Abnehmer eine nachträgliche Mehrwertsteuer in Höhe von 21% erhoben, auf die Steuerzinsen berechnet werden. Zudem wird eine Ordnungsgeldstrafe in Höhe von 25% der nachträglich festgesetzten Mehrwertsteuer verhängt.
Das Gericht bestätigt den Nachforderungsbescheid und die Geldbuße. Es handelt sich nicht um einen Stammkunden, da zum Zeitpunkt der Verwendung der Abholbescheinigungen lediglich eine einzige vorherige Lieferung stattgefunden hatte. Der Abnehmer wird im Laufe des Jahres auch nicht zum Stammkunden, da der Autohändler, da er direkt mit Abholbescheinigungen begonnen hat, nicht mehr überprüfen konnte, ob die Fahrzeuge tatsächlich ins Ausland transportiert werden. Die Nichtqualifizierung als Stammkunde kann nach Ansicht des Gerichts nicht dadurch behoben werden, dass über einen längeren Zeitraum hinweg Lieferungen mit Abholbescheinigungen erfolgen.
Zudem weisen die Abholbescheinigungen Mängel auf: Die Zusage, dass der Abnehmer auf Anfrage dem niederländischen Finanzamt Informationen zur Verfügung stellen wird, fehlt, und die Unterschrift auf den Bescheinigungen stimmt nicht mit der Unterschrift auf dem Führerschein des bulgarischen Unternehmers überein (und auf den Abholbescheinigungen ist auch nicht immer dieselbe Unterschrift zu finden). Ferner fehlen die Anschrift des Bestimmungsortes der Waren, das Datum der Unterzeichnung, das Datum der Abholung der Fahrzeuge sowie das Kennzeichen des Transportmittels, mit dem die Fahrzeuge abgeholt wurden.
Das Gericht stellt fest, dass auch keine anderen Verwaltungsunterlagen vorgelegt wurden, die den Transport belegen (keine E-Mails, Auftragsanfragen, Auftragsbestätigungen, CMR-Frachtbriefe und dergleichen). Zudem stellt das Gericht fest, dass die Zahlungen fast ausschließlich in bar erfolgt sind. Der Autohändler macht noch geltend, dass aus den Exportversicherungen hervorgehe, dass die Fahrzeuge ins Ausland transportiert worden seien. Abgesehen davon, dass diese Versicherungen nicht vorgelegt wurden, weist das Gericht darauf hin, dass diese Versicherungen nicht beweisen können, dass die Fahrzeuge tatsächlich ins Ausland transportiert wurden.
