Eine Frau verkauft ihre Wohnung. Im selben Jahr schließt sie einen vorläufigen Kaufvertrag für eine neue Wohnung ab. Diese wird im Januar des folgenden Jahres übergeben. Die Frau überweist den Kaufpreis im Januar in drei Teilbeträgen auf das Treuhandkonto des Notars. In ihrer Einkommensteuererklärung gibt die Frau ihre Bank-, Giro- und Sparguthaben an. Später macht sie geltend, dass sie zu Unrecht keine Steuerverbindlichkeit der Box 3 für den Kauf der neuen Wohnung angegeben habe.
Schulden gemäß Box 3?
Das Gericht urteilt, dass die Erlöse aus der Immobilie zur Ertragsbemessungsgrundlage in Box 3 gehören. Das Gericht ist der Ansicht, dass die Frau das Geld auf ihrem Bankkonto nicht mit einer gleich hohen Schuld für den Kauf der neuen Immobilie verrechnen darf. Nach Ansicht des Gerichts entsteht durch den Kaufvertrag nicht nur eine Zahlungsverpflichtung, sondern auch ein Anspruch auf Übergabe der Immobilie. Diese beiden Bestandteile sind untrennbar miteinander verbunden. Die Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises kann daher nicht separat als Schuld in Box 3 eingestuft werden.
