
Die Kapitalertragssteuer der Box 3 wurde vom Gesetzgeber als Einkommensteuer eingestuft. Als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung wird eine pauschale Rendite auf den Wert des Vermögens herangezogen. Die Rendite ist auf 4% festgesetzt. Nach Ansicht des Gesetzgebers entspricht dies der Rendite, die ein Anleger ohne Risiko und über einen langen Zeitraum erzielen könnte. Ebenso gut könnte die Kapitalertragssteuer als Vermögenssteuer eingestuft werden. Tatsächlich wird eine Steuer auf den Wert des Vermögens erhoben, unabhängig von der erzielten Rendite. Die Kapitalertragssteuer ist der Nachfolger der früheren Vermögenssteuer und der alten, progressiven Einkommensteuer auf Einkünfte aus Vermögen.
Kasten 3 zur Diskussion
Sowohl über den Charakter der Besteuerung in Box 3 als auch über die Höhe der pauschalen Rendite wird seit Jahren diskutiert. Durch ein Schlussplädoyer des Generalanwalts (A-G) beim Obersten Gerichtshof wird diese Diskussion weiter angeheizt. Nach Ansicht des Generalanwalts kann unter bestimmten Umständen ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Eigentumsrecht vorliegen.
Konflikt mit dem Eigentumsrecht?
Generell steht die Erhebung von Steuern nicht im Widerspruch zum Eigentumsrecht. Dies gilt nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs auch für die Besteuerung in Box 3. Der Oberste Gerichtshof hat jedoch bereits festgestellt, dass die Besteuerung in Box 3 gegen das Eigentumsrecht verstoßen kann, wenn feststeht, dass:
1. Privatanleger, die mit keiner einzigen Anlage eine Rendite von mindestens 4% erzielen können, und
2. aufgrund des geltenden Tarifs eine unverhältnismäßig hohe Belastung vorliegt.
Aus Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte leitet der Generalanwalt ab, dass eine Besteuerung, die in Verbindung mit anderen Faktoren zum Abbau des Vermögens führt, unverhältnismäßig sein kann. Im Zusammenhang mit Box 3 geht es um folgende Umstände: Erstens beruht Box 3 auf einem unhaltbaren Pauschalsatz. Zweitens führt Box 3 zu einer willkürlichen und unvorhersehbaren Steuerbelastung für Vermögensbesitzer. Der Generalanwalt hält das Risiko für groß, dass die Besteuerung zu einer übermäßigen Steuerbelastung führt. Aufgrund neuer Erkenntnisse kommt der Generalanwalt zu dem Schluss, dass die Kapitalertragssteuer im Verhältnis zum gesellschaftlichen Interesse als unverhältnismäßig einzustufen ist. Damit verstößt diese Steuer gegen Artikel 1 des Ersten Protokolls zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte.
Nach Ansicht des Generalanwalts liegt ein Eingreifen des Gerichts nicht auf der Hand. Dem Gesetzgeber muss die Möglichkeit gegeben werden, die bestehende Regelung durch eine Regelung zu ersetzen, die die festgestellten Mängel nicht aufweist.
Stellungnahme des Staatssekretärs
Der Staatssekretär für Finanzen hat inzwischen auf die Schlussfolgerung des Generalanwalts reagiert. Er teilt die Auffassung des Generalanwalts nicht. Nach Ansicht des Staatssekretärs fällt die Kapitalertragssteuer in den weiten Ermessensspielraum, der dem Gesetzgeber zusteht. Der Staatssekretär verweist auf ein Urteil, in dem der Oberste Gerichtshof festgestellt hat, dass das Pauschalsystem von Box 3 grundsätzlich keinen Verstoß gegen das Eigentumsrecht darstellt. Nur wenn sich über einen längeren Zeitraum herausstellt, dass eine Rendite von 4% nicht erreichbar ist, könnte dies anders sein. Der Staatssekretär ist der Ansicht, dass der Oberste Gerichtshof die Entscheidung des Berufungsgerichts, wonach kein Verstoß gegen das Eigentumsrecht vorliegt, bestätigen kann.
