Kasten 3: individuell unverhältnismäßige Belastung

Wir schrieben schon ein paar Mal darüber gesprochen. Die Frage, ob die auf der Pauschalrendite basierende Erhebung der Einkommensteuer auf Erträge aus Sparen und Kapitalanlagen (Box 3) überhaupt mit dem europäischen Recht vereinbar ist.

Massiver Einwand

Verschiedenes Steuerrichter, darunter mittlerweile auch unser oberstes Steuergericht (der Oberste Gerichtshof), haben über mehrere Jahre hinweg entschieden, dass die Pauschalbesteuerung EU-konform ist. Auch für das Jahr 2017 werden erneut Musterverfahren zu dieser Frage geführt. Für diese Fälle wurde inzwischen erklärt, dass das Verfahren der Massenbeschwerde Anwendung findet.

Wenn Sie sich dieser Initiative anschließen möchten, müssen Sie rechtzeitig Einspruch gegen Ihren endgültigen Bescheid über die Einkommensteuer und die Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2017 einlegen. „Rechtzeitig“ bedeutet, dass du deinen schriftlichen Einspruch innerhalb von 6 Wochen nach dem Datum des endgültigen Bescheids an das Finanzamt senden musst (und das Finanzamt muss ihn innerhalb einer Woche erhalten haben).

Einzelbeschwerde

Sie können sich den Musterverfahren nur anschließen, wenn Sie allgemein in Frage stellen möchten, ob die Pauschalbesteuerung in Box 3 akzeptabel ist. Wenn Sie darlegen möchten, dass die Besteuerung in Ihrem konkreten Fall eine unverhältnismäßige Belastung darstellt, müssen Sie dies in Ihrem Einspruchsschreiben ganz konkret anführen.

Sie fallen dann nicht unter das Massenbeschwerdeverfahren. Und die Bearbeitung Ihres Einspruchs wird von der Steuerbehörde nicht ausgesetzt. Sie müssen Ihre Argumentation ohne größere Verzögerung anhand Ihrer konkreten persönlichen Umstände ausführlich begründen. Außerdem müssen Sie damit rechnen, dass die Steuerbehörde Ihre Argumente vom Finanzgericht prüfen lassen wird.

VWG hilft Ihnen gerne weiter

Wenn Sie Hilfe bei der Entscheidung benötigen, ob es sinnvoll ist, Einspruch gegen die Steuer einzulegen, die Sie auf Ihr Einkommen in Box 3 zahlen, dann Kontakt Sprechen Sie uns an. Wir können Ihnen auch erläutern, welche Möglichkeiten es gibt, die Besteuerung in Box 3 so weit wie möglich zu begrenzen. Dabei spielt auch eine Rolle, ob die Regierung Box 3 bereits mit Wirkung zum 1. Januar 2019 grundlegend ändern wird. Das wird sich voraussichtlich am Prinsjesdag 2018 klären.

Selbstverständlich verfolgen wir kontinuierlich alle Entwicklungen im Rahmen dieser Rechtslehre. Regelmäßig werden Urteile veröffentlicht. Es ist interessant zu lesen, welche Kriterien die Steuerrichter heranziehen, um zu ihren bislang stets ablehnenden Entscheidungen zu gelangen.

Individuelle unverhältnismäßige Belastung

Beim Appellationsgericht Arnheim-Leeuwarden Kürzlich wurde ein Fall behandelt, in dem ein Steuerpflichtiger geltend machte, dass ihm hinsichtlich der Besteuerung in Box 3 eine individuelle übermäßige Belastung entgegenstehe. Das Gericht erklärte diese Behauptung für unbegründet und kam zu dem Schluss, dass die Einkommensteuer auf die Erträge aus Spar- und Anlagevermögen in voller Höhe zu entrichten sei.

Der Sachverhalt bezog sich auf das Steuerjahr 2013. Die pauschale Rendite von Box 3 wurde damals noch einfach auf 4% der Renditebemessungsgrundlage festgelegt. Und die Renditebemessungsgrundlage war der Wert des in Box 3 zu versteuernden Vermögens (Vermögenswerte abzüglich Verbindlichkeiten) am 1. Januar.

Der Steuerpflichtige in diesem Fall hat im Jahr 2013 eine Renditebemessungsgrundlage von 1.745.425 €. Auf der Grundlage der Pauschalrendite von 4% beläuft sich das Einkommen aus einer wesentlichen Beteiligung auf 69.817 €. Die darauf entfallende Steuer beläuft sich auf 20.945 €.

Die tatsächlichen Erträge setzen sich aus 29.178 € Zinsen auf Sparguthaben, 9.506 € Erträgen aus Kapitalanlagen und 6.600 € Mieteinnahmen aus einer Wohnung zusammen. Die tatsächlichen Gesamteinkünfte belaufen sich somit auf 45.284 €. Die Steuerbelastung beläuft sich damit auf 46% des tatsächlich erzielten Einkommens. Das Gericht hält dies nicht für unverhältnismäßig. Damit steht es im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Das Gericht berücksichtigt außerdem, dass bei der Beurteilung, ob eine individuelle übermäßige Belastung vorliegt, der Wertverlust des Vermögens – also die Inflation – nicht berücksichtigt werden darf.

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