Kann die Spar-BV aufgelöst werden?

Die Antwort auf diese Frage ist einfach: nein. Mehr noch: Ab 2021 wird der Steuersatz in Box 3 von 30% auf 31% angehoben.

Spar-GmbH

Wir sprechen hier von den BVs, die gegründet wurden, um Sparguthaben darin unterzubringen. Dadurch wird die (meist) hohe Einkommensteuerbelastung in Box 3 vermieden. Anstelle der hohen pauschalen Rendite wird in einer BV die tatsächliche Rendite mit Körperschaftsteuer besteuert. Darüber hinaus ist zu einem bestimmten Zeitpunkt Einkommensteuer in Box 2 auf die in der BV erzielten Gewinne zu entrichten (aufgrund der niedrigen Sparzinsen fallen jedoch keine Gewinne an).

Neben Gesellschaften mit beschränkter Haftung (BV) werden auch Investmentfonds genutzt, um die hohe Besteuerung in Box 3 zu vermeiden. Es kommt auch vor, dass keine spezielle Spar-BV gegründet wird, sondern dass Sparguthaben in eine bestehende BV eingebracht werden.

Anpassung Box 3

Seit Jahren wird über die Pauschalabgabe in Box 3 gerichtlich gestritten. Und auch das Finanzgericht hat bereits festgestellt, dass diese nicht rechtmäßig ist. Die Anpassung wird jedoch dem Gesetzgeber überlassen. Auch dieser beschäftigt sich bereits seit Jahren mit dieser Problematik, schafft es jedoch nicht, eine Regelung zu finden, die (stärker) auf der tatsächlich erzielten Rendite basiert.

In den Steuerplänen für 2021 beschränkt sich die Anpassung von Box 3 auf eine Anhebung des steuerfreien Vermögens. Dabei handelt es sich um den Betrag des Vermögens in Box 3, auf den keine Einkommensteuer zu entrichten ist. Der Steuerfreibetrag beträgt im Jahr 2020 30.846 € (steuerliche Partner: 61.692 €). Dieser Betrag wird ab 2021 auf 50.000 € (steuerlicher Partner: 100.000 €) angehoben.

Natürlich führt diese Änderung dazu, dass mehr Menschen keine Einkommensteuer auf ihre Ersparnisse (und anderes Vermögen in Box 3) zahlen. Aber das bringt auch nicht wirklich etwas.

ACHTUNG: Nicht für Eignungsprüfungen!

Das Vermögen in Box 3 wird auch für die Vermögensprüfung im Rahmen verschiedener einkommens- und vermögensabhängiger Regelungen herangezogen. Dazu gehören unter anderem der Pflegezuschuss und der Mietzuschuss sowie der Eigenanteil an einer Pflegeeinrichtung.

Im Rahmen dieser Regelungen wirkt sich die Anhebung des steuerfreien Vermögens nicht aus. Die reguläre Indexierung wird jedoch angewendet. Für diese Regelungen ist das steuerfreie Vermögen im Jahr 2021 auf einen Betrag von 31.340 € begrenzt. Das über diesen Betrag hinausgehende Vermögen wird bei den Vermögensprüfungen stärker berücksichtigt.

 

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