Kann die Spar-BV aufgelöst werden?

Es sieht so aus, als würde die Einkommensteuer in Box 3 ab 2023 auf der Grundlage der pauschalen Sparvariante erhoben. Kann die Spar-BV dann aufgelöst werden?

Spar-GmbH

Mit dem Begriff „Spar-BV“ bezeichnen wir die BVs, die (vor Jahren) gegründet wurden, um Steuern auf die tatsächlich auf Sparkonten erzielten Zinsen zu zahlen (in der BV Körperschaftsteuer und bei Ausschüttung des Gewinns Einkommensteuer in Box 2). Diese Abgaben auf die tatsächlichen Zinsen waren nämlich ab dem Zeitpunkt, als die Sparzinsen unter 4% fielen, deutlich niedriger als die auf die pauschal berechnete Rendite fällige Einkommensteuer.

Pauschale Sparvariante

Bei der pauschalen Sparvariante wird für 2022 für Sparguthaben in Box 3 eine pauschale Rendite von – 0,01% (für 2023 ist diese Rendite noch nicht bekannt, wird aber sicherlich bei etwa 0% liegen). Die Folge davon ist natürlich, dass auf die Sparguthaben (fast) keine Einkommensteuer erhoben wird. Auch bei der Spar-BV fällt (fast) keine Steuer an, da die tatsächlich erhaltenen Zinsen (nahezu) null betragen. Allerdings ist die Aufrechterhaltung der Spar-BV mit Kosten verbunden. Und diese führen dazu, dass es nicht mehr interessant ist, eine Spar-BV ausschließlich im Hinblick auf Box 3 aufrechtzuerhalten.

Trotzdem in der Luft halten?

Aus anderen Gründen als der Erhebung der Einkommensteuer in Box 3 kann es interessant sein, die Spar-BV dennoch weiterzuführen. Das Vermögen in einer GmbH wird nämlich nach den geltenden Gesetzen und Vorschriften bei verschiedenen Regelungen mit einer Bedürftigkeitsprüfung nicht berücksichtigt. Dazu gehören beispielsweise der Pflege- und der Mietzuschuss sowie der Eigenanteil, der fällig wird, wenn Leistungen nach dem Wlz oder dem Wmo in Anspruch genommen werden müssen.

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