
In einem kürzlich erschienenen Urteil, in einem Vorabentscheidungsverfahren zu dieser Frage kommt das Berufungsgericht Den Haag zu dem Schluss, dass dies in der vorliegenden Rechtssache nicht der Fall ist.
Aktienbonus
Der Fall betrifft ein börsennotiertes Unternehmen, das für einen begrenzten Teil seiner Mitarbeiter (Führungskräfte) einen Aktienplan unterhält. Im Rahmen dieses Plans haben die Mitarbeiter kostenlose Aktien erhalten.
Der Arbeitgeber möchte diesen Lohnvorteil im Rahmen der Arbeitskostenregelung (WKR) als Bestandteil der Endbesteuerung ausweisen. Der Lohnvorteil wird dann nämlich nicht mit dem bruttierten Endabgabensatz von 108,3% besteuert, sondern mit dem Endabgabensatz bei Überschreitung des Freibetrags in der Arbeitskostenregelung von 80%.
(Un)üblich
Diese Zuordnung ist nur möglich, wenn es nicht in erheblichem Maße unüblich ist, einen solchen Lohnbestandteil zuzuordnen. “In erheblichem Maße” entspricht im Steuerrecht: 30% oder mehr.
Die Oberstes Gericht stellte im Juli 2019 fest, dass die Arbeitskostenregelung nicht auf rein geschäftliche oder gemischte Vergütungen und Sachleistungen beschränkt ist. Das Gericht muss (näher) prüfen, ob die Vergütungen und Sachleistungen nicht in erheblichem Maße über dem liegen, was unter vergleichbaren Umständen üblich ist.
Anfrage
Zur weiteren Begründung hat die Steuerbehörde eine interne Abfrage durchgeführt. Dies reicht nach Ansicht des Gerichts jedoch nicht aus. Denn auch wenn dies innerhalb der Steuerbehörde nicht bekannt ist, können Unternehmen durchaus Aktienprogramme haben, deren Vorteile sie für die WKR ausgewiesen haben.
Die Steuerbehörde hat zudem eine externe Befragung durchgeführt. Das Gericht urteilt, dass die bei 88 Unternehmen durchgeführte Befragung ausreichend repräsentativ ist. Das Gericht gestattet der Steuerbehörde darüber hinaus, diese Befragung unter Ausübung ihrer gesetzlichen Befugnisse durchzuführen. Daher sind die Unternehmen zur Beantwortung verpflichtet. Das Ergebnis der Umfrage zeigt, dass die Hälfte der befragten Unternehmen Bonuszahlungen im Rahmen des WKR gewährt, diese Bonuszahlungen jedoch nicht in gleicher Höhe erfolgen.
Der Gerichtshof stellt zudem klar, dass die Tatsache, dass eine Vergünstigung bereits seit Jahren gewährt oder erstattet wird, nicht bedeutet, dass dies üblich ist. Die Gewährung oder Erstattung wird jedoch eher als üblich angesehen, wenn alle (oder ein Großteil der) Arbeitnehmer diese Vergünstigung erhalten.
Es ist natürlich nicht ausgeschlossen, dass der Fall noch einmal dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wird. Die Frist für die Einlegung einer Kassationsbeschwerde ist noch nicht abgelaufen.
