
Diese Frage hören wir regelmäßig, wenn einem körperschaftsteuerpflichtigen Unternehmen (meistens handelt es sich dabei um eine B.V., manchmal eine N.V., aber auch eine Stiftung oder ein – genossenschaftlicher – Verein kann körperschaftsteuerpflichtig sein) eine Geldbuße auferlegt wird, weil die Körperschaftsteuererklärung zu spät oder gar nicht eingereicht wurde. Diese Geldbuße beträgt nämlich bis zu € 5.278. In der Regel wird die Geldstrafe jedoch auf “nur” die Hälfte des Höchstbetrags begrenzt: € 2.639, aber niedriger wird es auch nicht (das sind die Beträge für das Steuerjahr 2015).
Das Gericht in Amsterdam hat in einem kürzlich ergangenen Urteil erneut bestätigt, dass dies tatsächlich die zu verhängende Verspätungsstrafe ist. Der Betroffene in diesem Fall hatte zunächst eine Erinnerung und anschließend eine Mahnung zur Einreichung der Steuererklärung von der Steuerbehörde erhalten. Da die Steuererklärung weiterhin nicht eingereicht wurde, folgte ein Steuerbescheid von Amts wegen mit einem geschätzten steuerpflichtigen Gewinn und einer Verspätungsstrafe in Höhe von 2.460 € (50% des für dieses Jahr geltenden Höchstbetrags). Die Ausrede des Betroffenen, er habe die Steuererklärung nicht einreichen können, weil er sich nicht bei der Steuerbehörde hätte einloggen können, wies das Gericht zurück, da keine Störungen festgestellt worden waren. Die laut Angaben des Betroffenen eingereichte Papierausdruck der Steuererklärung war bei der Steuerbehörde nicht eingegangen.
Die Fristverlängerung für die meisten Einkommensteuer- und Körperschaftsteuererklärungen 2013 läuft aus in 30. April 2015. Die Höhe des Bußgeldes ist ein mehr als triftiger Grund, diese Steuererklärungen fristgerecht einzureichen. Wenn Sie dies nicht tun, erhalten Sie zunächst eine Mahnung, und erst nachdem auch die Mahnfrist ungenutzt abgelaufen ist, wird das Bußgeld verhängt. Die Einreichung der Steuererklärung nach dem 30. April 2015 kann jedoch dazu führen, dass das Finanzamt für die Einreichung späterer Steuererklärungen keine Fristverlängerung gewährt.
