Investitionsabzüge im Jahr 2015

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Mit der Investitionsabzugsregelung sollen Investitionen in Betriebsvermögen gefördert werden. Es gibt drei Formen des Investitionsabzugs: Kleininvestitionsabzug (KIA), Energieinvestitionsabzug (EIA) und Umweltinvestitionsabzug (MIA). Die Beträge für 2015 sind wie folgt.

Abzug für kleine Investitionen (KIA)
Für Investitionen in Betriebsvermögen kann die KIA in Anspruch genommen werden, wenn der Investitionsbetrag zwischen 2.300 € (2014: dito) und 309.693 € (2014: 306.931 €) liegt. Es gilt ein Mindestanlagebetrag pro Wirtschaftsgut von 450 €.
Keine KIA wird u. a. für Investitionen in Wohnimmobilien, vermietete bewegliche und unbewegliche Güter, Personenkraftwagen, Geschäfts- oder Firmenwert, Konzessionen und Lizenzen gewährt. Ab 2014 sind kraftstoffsparende Personenkraftwagen nicht mehr für die KIA förderfähig.

Energie-Investitionszulage (EIA)
Die UVP-Sätze für Investitionen in energiesparende Anlagen haben sich nicht geändert. Die UVP beläuft sich auf 41,5% des Investitionsbetrags. Der maximale Investitionsbetrag, für den ein Abzug gewährt wird, beträgt 119 Mio. EUR (2014: 118 Mio. EUR). Um Anspruch auf die UVP zu haben, muss der Investitionsbetrag pro Betriebsvermögen mindestens 2 500 € betragen (2014: dito).

Die für eine UVP in Frage kommenden Investitionen finden Sie auf der Website Energieliste 2015.

Umweltbezogene Investitionszulage (MIA)

Die Sätze der MIA für Investitionen in Vermögenswerte, die als Umweltinvestitionen ausgewiesen sind, haben sich nicht geändert.

  • Für Umweltinvestitionen der Kategorie I: 36%;
  • Für Umweltschutzinvestitionen der Kategorie II: 27%;
  • für Umweltinvestitionen der Kategorie III: 13,5%.

Ab 2014 gilt ein Mindestanlagebetrag pro Vermögenswert von 2.500 €. Es gibt einen Höchstbetrag von 25 Mio. EUR, über den hinaus MIA gewährt wird.

Die für die MIA in Frage kommenden Investitionen sind auf der Website Umweltliste 202015.

Diese Vermögenswerte können auch für eine willkürliche Abschreibung (vamil) in Betracht kommen.

 

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