Einrichtungen, die den ANBI-Status besitzen, müssen ihre Mittel in ausreichendem Maße für gemeinnützige Zwecke einsetzen.
ANBI steht für „Algemeen Nut Beogende Instelling“ (gemeinnützige Einrichtung). Solche Einrichtungen genießen uneingeschränkte Steuerbefreiungen im Rahmen der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Außerdem kann der Schenkende Schenkungen an ANBIs grundsätzlich als Spende im Rahmen der Einkommensteuer absetzen.
Ausgabekriterium
Eine der Voraussetzungen, die eine ANBI erfüllen muss, ist das sogenannte Verwendungskriterium (Anti-Hortungsgebot). Dies bedeutet, dass die ANBI mehr als 90% ihrer Ausgaben für gemeinnützige Zwecke verwenden muss. Darüber hinaus müssen die Verwaltungskosten der ANBI in einem angemessenen Verhältnis zu den Ausgaben für den gemeinnützigen Zweck stehen. Eine weitere Voraussetzung ist, dass das Vermögen einer ANBI nicht höher ist, als es für die Kontinuität der (geplanten) Tätigkeiten vernünftigerweise erforderlich ist.
Investition von allgemeinem Nutzen
ANBI-Organisationen ist es gestattet, Investitionen im öffentlichen Interesse (Impact-Investment) zu tun. In einem Entscheidung Der Staatssekretär für Finanzen hat dargelegt, welche Bedingungen an eine solche Investition gestellt werden. Genau wie im Rahmen der ANBI-Regelung sind diese Bedingungen übrigens nicht sehr konkret.
- Das vorrangige Ziel besteht darin, einen (oder mehrere) gemeinnützige Zweck(e) der ANBI unmittelbar zu verwirklichen oder zu fördern.
- Die Investition stellt keine geschäftliche Tätigkeit dar, deren vorrangiges Ziel darin besteht, damit einen Gewinn zu erzielen.
- Der Investitionsbetrag muss von der Organisation, in die investiert wird, nahezu vollständig für Aktivitäten verwendet werden, die mit dem Zweck der investierenden ANBI in Zusammenhang stehen.
- Ein Vorstandsmitglied der ANBI oder eine mit diesem Vorstandsmitglied verbundene Person ist in keiner Weise an der Organisation beteiligt, in die die ANBI investiert.
- Die ANBI weist die gemeinnützige Investition in ihrer Finanzbuchhaltung sowie in ihrem/ihren Strategieplan(en) deutlich aus.
Berichtspflicht
Eine ANBI, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses die Voraussetzungen des Beschlusses nicht erfüllt, muss dies der Steuerbehörde innerhalb von 6 Monaten nach Veröffentlichung des Beschlusses (der Beschluss wurde am 2. April 2024 im Staatsanzeiger veröffentlicht) melden. Erfüllt eine Investition zu irgendeinem Zeitpunkt nach dem 2. April 2024 die Voraussetzungen nicht mehr, muss dies der Steuerbehörde so schnell wie möglich gemeldet werden.
