Nicht von BV getätigte Investitionen

Dass die GmbH zahlt, bedeutet noch nicht, dass die Investition von der GmbH getätigt wurde.

Das entscheidet das Gericht in Den Haag in einem Fall in dem eine GmbH in ihrer Körperschaftsteuererklärung eine Wertminderung in Höhe von 250.000 € zulasten ihres Gewinns im Zusammenhang mit einer wertlosen Investition in Krypto-Token ausweist.

Token

Der Gesellschafter/Geschäftsführer der BV schließt im Jahr 2018 eine sogenannte “Token-Vereinbarung” mit einer in den Vereinigten Arabischen Emiraten ansässigen Gesellschaft ab. Anschließend werden vom Bankkonto der BV 250.000 € für den Kauf von SRXIO-Token überwiesen. Diese Token werden in der Bilanz der BV zum 31. Dezember 2018 als Kapitalanlage ausgewiesen. In der Körperschaftsteuererklärung 2019 wird für diese Kapitalanlage eine Wertminderung in Höhe von 250.000 € zulasten des Gewinns der BV verbucht.

Private Investition

Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass es sich um eine private Investition handelt. Der Vertrag über den Kauf der Token wurde vom Gesellschafter/Geschäftsführer unterzeichnet, und es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dies auf Rechnung und Gefahr der GmbH erfolgte. Der Umstand, dass der Kaufpreis von einem Bankkonto der GmbH gezahlt wurde, ändert daran nichts. Das Gleiche gilt für die Art und Weise der Erfassung im Jahresabschluss der GmbH. Zivilrechtlich gesehen wurde die Investition privat getätigt. Die Steuerbehörde hat die Körperschaftsteuererklärung 2019 in diesem Punkt zu Recht berichtigt.

Bemerkenswert ist, dass die Steuerbehörde in dem Einkommensteuerbescheid für 2018 eine Gewinnausschüttung in Höhe von 250.000 € an den Gesellschafter/Geschäftsführer ausgewiesen hat, gegen die der Gesellschafter/Geschäftsführer keinen Einspruch eingelegt hat.

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