
Das System der innergemeinschaftlichen Umsätze ist zwar eine Übergangsregelung, aber wir haben uns inzwischen sehr daran gewöhnt. Im Jahr 1993 wurden die Binnengrenzen innerhalb der Europäischen Union für die Erhebung der Mehrwertsteuer aufgehoben. Das System der innergemeinschaftlichen Warenlieferungen wurde eingeführt. Dies sollte bis zur Einführung einer endgültigen Regelung gelten. Es sieht so aus, als würde diese tatsächlich in wenigen Jahren kommen.
Innergemeinschaftliche Umsätze
Innergemeinschaftliche Umsätze bestehen aus zwei Teilen. Zum einen handelt es sich um die innergemeinschaftliche Lieferung, zum anderen um den innergemeinschaftlichen Erwerb.
Wann liegt ein innergemeinschaftliche Lieferung von Waren?:
– eine Ware an einen in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen Unternehmer geliefert wird und
– das im Zusammenhang mit dieser Lieferung von einem Mitgliedstaat in einen anderen befördert oder versandt wird.
Der Unternehmer, der die Leistung erbringt, muss die Mehrwertsteuer unter Anwendung des 0%-Satzes erheben. Die Lieferung muss in der Meldung über innergemeinschaftliche Leistungen (ICP) angegeben werden.
Der Unternehmer, der die Ware bezieht, muss die Mehrwertsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb der Ware abführen. Dies erfolgt in der inländischen Mehrwertsteuererklärung des empfangenden Unternehmers. Soweit der empfangende Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wird die Mehrwertsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb unmittelbar abgezogen.
Nachteile
Das System der innergemeinschaftlichen Transaktionen weist eine Reihe von Nachteilen auf. Der wichtigste davon ist, dass es Möglichkeiten für Betrug bietet. Durch diesen Betrug entstehen in der gesamten Europäischen Union schätzungsweise jährlich viele Milliarden.
Darüber hinaus sehen sich Unternehmer mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand konfrontiert. Sie sind nämlich verpflichtet, überzeugend nachzuweisen, dass die Waren tatsächlich in einen anderen EU-Mitgliedstaat versandt wurden. Gelingt dies nicht, wird ihnen die Mehrwertsteuer nachträglich in Rechnung gestellt. Oft ist dann der gutgläubige Unternehmer zu Unrecht der Leidtragende.
Lösungen
Die Europäische Kommission hat eine Aktionsplan vorgestellt, um ein System zu schaffen, das diese Probleme löst. Ziel ist es, eine echte EU-weite Mehrwertsteuererhebung zu erreichen. Denn die derzeitige Übergangsregelung hat die Grenzen nicht wirklich aufgehoben, sondern sie an den Standort des Abnehmers der Waren verlagert.
Im neuen System gilt weiterhin der Grundsatz, dass auf die Lieferung die Mehrwertsteuer des Bestimmungslandes der Waren erhoben wird. Diese Mehrwertsteuer wird jedoch – genau wie bei einer inländischen Lieferung – in dem Mitgliedstaat abgewickelt, in dem der Unternehmer, der die Waren liefert, ansässig ist. Die optimale Nutzung der Möglichkeiten, die die moderne Automatisierung bietet, soll für eine reibungslose Abwicklung sorgen.
Privatkunde
Auch hinsichtlich der Lieferung von Waren an Privatkunden werden Maßnahmen vorgeschlagen. Die derzeit geltenden Vorschriften dazu beschreiben wir in unserem Artikel Mehrwertsteuer auf Verkäufe an ausländische Privatpersonen.
Die vorgeschlagenen Maßnahmen betreffen die Ausweitung des One-Stop-Shop-Verfahrens auf diese Transaktionen. Dieses System wird derzeit in begrenztem Umfang bei Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronische Dienste. Darüber hinaus wird vorgeschlagen, die Mehrwertsteuerbefreiung für den Import kleiner Warenmengen abzuschaffen. Start-ups im E-Commerce-Bereich sollen durch die Einführung eines EU-weit geltenden Schwellenwerts gefördert werden, unterhalb dessen keine Mehrwertsteuerpflicht besteht.
