Informationspflicht ex-ABI

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Eine gemeinnützige Einrichtung (ANBI) kann ihren ANBI-Status verlieren, z. B. weil sie die am 1. Januar 2013 eingeführte Veröffentlichungspflicht nicht erfüllen möchte. Der Entzug des ANBI-Status erfolgt auf Antrag der Einrichtung, aber die Steuerbehörden können dies auch ohne Antrag tun.

Nach dem Verlust des ANBI-Status können Schenkungen und Spenden der Einrichtung der Schenkungssteuer unterliegen. Diese Schenkungssteuer muss dann von der Person oder Einrichtung gezahlt werden, die die Schenkung erhalten hat (das Erbschaftssteuergesetz ermöglicht es dem Finanzamt jedoch auch, den Schenker zur Abgabe einer Steuererklärung aufzufordern).

Um zu überprüfen, ob diese Person oder Einrichtung diese Steuer zahlt, verpflichtet die Regierung ehemalige ANBIs, dem ANBI-Team der Steuerverwaltung in Den Bosch jährlich die gemachten Schenkungen und Spenden sowie eine Aufstellung der Bewegungen des ANBI-Vermögens zu melden. Die Ex-ANBI muss dies von sich aus tun.

Die Offenlegungspflicht gilt für Institute, die nach dem 31. Dezember 2012 Verlust des ANBI-Status. Eine Ausnahme gilt für ANBIs, deren ANBI-Vermögen zum Zeitpunkt des Verlusts des ANBI-Status oder zu Beginn des Kalenderjahres 25.000 € oder weniger beträgt.

Die Berichterstattung ist zum ersten Mal für das Haushaltsjahr 2013 fällig. Dieser Bericht muss zwischen dem 1. Februar und dem 1. Mai 2015 eingereicht werden. Der Bericht für 2014 und die folgenden Geschäftsjahre muss innerhalb von 8 Monaten nach Ende des jeweiligen Geschäftsjahres eingereicht werden. Alle Meldungen sind auf einem noch festzulegenden elektronischen Weg an die Steuer- und Zollverwaltung zu übermitteln (in Ausnahmefällen kann die Steuer- und Zollverwaltung eine Befreiung hiervon erteilen; in diesem Fall sind die Angaben in Papierform zu übermitteln).

Der Bericht muss von jedem Empfänger einer Spende oder eines Geschenks erstellt werden:
- den Namen und die Anschrift und
- die Bürgerservicenummer (BSN, (wenn es sich um eine natürliche Person handelt) oder Identifikationsnummer von juristischen Personen und Personengesellschaften (RSIN, wenn es sich nicht um eine natürliche Person handelt).
Bei ausländischen Personen oder Einrichtungen, die nicht über eine (niederländische) BSN oder RSIN verfügen, ist die entsprechende vergleichbare Registrierungsnummer des Landes ihrer Niederlassung anzugeben.

Wenn der ehemalige ANBI-Meldepflichtige den oben beschriebenen Verpflichtungen nicht nachkommt und dies auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist, können die Steuerbehörden (natürlich) ein Bußgeld für dieses Vergehen verhängen. Diese Geldbuße beläuft sich auf einen Höchstbetrag von (nicht weniger als) 20.250 €.

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