Die Oberstes Gericht hat entschieden, dass der Arbeitgeber aufgrund der Grundsätze der guten Arbeitgeberpraxis verpflichtet ist, die Arbeitnehmer über relevante steuerrechtliche Änderungen zu informieren.
Grundregel
Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs gilt im Übrigen der Grundsatz, dass der Arbeitnehmer selbst für die Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten verantwortlich ist. Der Arbeitgeber hat dabei auch keine beratende Funktion.
Besondere Umstände
Es können jedoch Umstände eintreten, unter denen der Arbeitgeber dennoch verpflichtet ist, den Arbeitnehmer über Änderungen zu informieren, die für dessen steuerliche Situation relevant sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Informationen auch für die Verpflichtungen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Lohnsteuer von Bedeutung sind, da der Arbeitgeber selbstverständlich über solche Informationen verfügen muss. Darüber hinaus misst der Oberste Gerichtshof den möglichen negativen Folgen für den Arbeitnehmer Bedeutung bei.
Der Fall betrifft zwei Piloten mit Schweizer Staatsangehörigkeit, die bei der KLM beschäftigt sind. Bis 2012 waren diese Arbeitnehmer in den Niederlanden nicht steuerpflichtig. Nach Inkrafttreten des neuen Steuerabkommens zwischen den Niederlanden und der Schweiz sind die Piloten nun jedoch in den Niederlanden steuerpflichtig. Den Piloten werden für die Jahre 2017 und 2018 Nachforderungsbescheide zur Einkommensteuer auferlegt, für die sie die KLM haftbar machen. Dieser Anspruch wird zugesprochen.
Schaden
Aus dem Verfahren geht nicht hervor, welchen Betrag die KLM den Piloten genau erstatten muss. Soweit es sich dabei um die in den Nachforderungsbescheiden festgesetzte Steuer handelt, gilt diese Erstattung steuerlich wiederum als Arbeitsentgelt, auf das der Arbeitnehmer in den Niederlanden Steuern zu entrichten hat.
