Individuelles Wahlbudget nur bei der Wahl

Bezirksgericht Nordholland entschieden, dass Arbeitnehmer nur dann einen uneingeschränkten Anspruch auf Lohnbestandteile aus einem Budget der individuellen Wahl (IKB) haben, wenn sie ihre Wahl getroffen haben.

Individuelles Budget nach Wahl (IKB)

Ein IKB ist eine moderne Beschäftigungsbedingung, die Arbeitnehmern ein Budget gewährt, das sie selbst für vom Arbeitgeber festgelegte Ziele ausgeben können. In dem Fall vor dem Bezirksgericht Nordholland ging es um Angestellte einer Gemeinde, die aufgrund ihrer CLA haben Anspruch auf ein IKB. Einer der Zwecke, für die sich Arbeitnehmer entscheiden können, ist die Erstattung von Reisekosten für den Weg zur Arbeit. Arbeitnehmer, die an mindestens 128 Tagen von ihrem Wohnort zur Arbeit gefahren sind, können diese Erstattung auf der Grundlage von 214 Reisetagen (unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Reisetage) lohnsteuerfrei erhalten.

Corona

Die Beschäftigten der Gemeinde, die von dem Verfahren vor dem Landgericht Nordholland betroffen sind, entscheiden sich für eine Reisekostenvergütung im Jahr 2020 im Rahmen ihrer IKB. Da die Niederlande jedoch ab dem 12. März 2020 wegen der Corona-Pandemie abgeriegelt werden, erfüllen die Beamten nicht die Bedingung, dass sie an mindestens 128 Tagen im Jahr 2020 von ihrem Wohnort zur Arbeit gefahren sind. Die Steuerbehörden argumentieren, dass die Reisekostenvergütung mit der Lohnsteuer besteuert werden sollte, weil die Bedingung für die angestrebte Befreiung nicht erfüllt wurde.

Der Koronakrisen-Sofortbeschluss enthält eine Genehmigung für Arbeitnehmer, die aufgrund der Koronakrise nicht (oder weniger) gereist sind. Diese Genehmigung ist jedoch an die Bedingung geknüpft, dass die Reisekostenvergütung den Beschäftigten vor dem 13. März 2020 zugesagt wurde. Das Gericht entschied, dass die Beamten zwar einen uneingeschränkten Anspruch auf ihre IKB vor dem 13. März 2020 hatten, sie aber nicht wussten, für welche Zwecke die IKB ausgegeben werden konnten. Da sich die Arbeitnehmer nach dem 12. März 2020 für den Reisekostenzuschuss entschieden haben, wurde der Reisekostenzuschuss zu Recht mit der Lohnsteuer besteuert.

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