
Je nach Höhe des Gewinns, den ein Unternehmer erzielt, kann es interessant sein, das Unternehmen als GmbH zu führen oder nicht. Natürlich können auch andere als steuerliche Gründe der Wahl der Rechtsform eines Unternehmens zugrunde liegen, doch lassen wir diese der Einfachheit halber außer Acht. Selbstverständlich stellt VWGNijhof Ihnen gerne sowohl die steuerlichen als auch die nicht steuerlichen Argumente zusammen.
Der Zeitpunkt für einen Wechsel der Rechtsform – oder anders ausgedrückt: der Zeitpunkt für den Beitritt zur oder den Austritt aus der B.V. – lässt sich in der Regel am besten mit einem regulären Bilanzstichtag in Einklang bringen. Die überwiegende Mehrheit der Unternehmen arbeitet mit einem Geschäftsjahr, das dem Kalenderjahr entspricht. In diesem Fall ist der 1. Januar eines Jahres in der Regel der ideale Zeitpunkt für einen Wechsel der Rechtsform.
Der eigentliche Vorgang des Eintritts in die B.V. oder des Austritts aus ihr (beispielsweise der Zeitpunkt, zu dem die B.V. beim Notar gegründet und das Unternehmen eingebracht wird) kann in der Regel nicht am 1. Januar erfolgen. Obwohl sich die steuerrechtlichen Vorschriften zunächst am Zeitpunkt des tatsächlichen Vorgangs orientieren, wurde eine gewisse Rückwirkung genehmigt. Sie müssen dann jedoch rechtzeitig eine Absichtserklärung oder einen Vorvertrag abschließen, und dieses Dokument muss alle Bedingungen der Genehmigung erfüllen. Erfolgt die Einbringung in die GmbH mit „Geräusch“ oder im Falle eines stillen Austritts aus der GmbH (und soll diese Handlung steuerlich auf den 1. Januar zurückwirken), muss die Absichtserklärung oder der Vorvertrag vor dem 1. April abgeschlossen sein. Bei einer stillen Einbringung in die B.V. haben Sie hierfür noch bis zum 30. September Zeit.
Wenn Sie sich noch nicht entschieden haben, ob Sie rückwirkend zum 1. Januar 2015 die Rechtsform wechseln möchten, kann es sinnvoll sein, vor dem 1. April 2015 eine Absichtserklärung oder einen Vorvertrag abzuschließen. Sie haben dann noch etwas Zeit, um dies in aller Ruhe abzuwägen. Selbstverständlich können Sie sich auch hierfür an VWGNijhof wenden.
ACHTUNG: Nachdem die Absichtserklärung oder der Vorvertrag abgeschlossen wurde, dürfen Sie sich nicht auf Ihren Lorbeeren ausruhen. Um die Rückwirkung zu gewährleisten, müssen die weiteren Schritte zu den festgelegten Zeitpunkten durchgeführt werden.
