Immobilien verschenken – ohne Grunderwerbsteuer?

Angenommen, Sie besitzen eine Gewerbeimmobilie, die Sie gerne Ihrem Kind schenken möchten. In diesem Fall fallen sowohl eine Grunderwerbsteuer als auch eine Schenkungssteuer an. Das Gesetz sieht jedoch eine sogenannte Zusammenfallregelung vor, die es ermöglicht, die gezahlte Grunderwerbsteuer von der zu entrichtenden Schenkungssteuer abzuziehen.

Spende

Angenommen, ein Vater schenkt seiner Tochter ein Geschäftsgebäude. Das Gebäude hat einen Wert von 300.000 €.

Wert der Betriebsimmobilie300.000
Betreff: Befreiung 6.604
Steuerpflichtiger Erwerb293.396

 

Die ersten 128.750 € werden mit 10% besteuert12.875
Mehrere Belastungen gegen 20% 32.929
Zu entrichtende Schenkungssteuer45.804

Übertragungssteuer

Die Übertragungssteuer wird auf den Marktwert der übertragenen Gewerbeimmobilie berechnet. Im Jahr 2021 wurde der Steuersatz für Immobilien, in denen der Erwerber nicht selbst wohnen wird, von 6% auf 8% angehoben. Für Gewerbeimmobilien gilt somit ein Übertragungssteuersatz von 8%.

8% Übertragungssteuer auf 300.000 € = € 24.000.

Regelung bei gleichzeitigen Ansprüchen

Die Übertragungssteuer in Höhe von 293.396 € kann mit der Schenkungssteuer verrechnet werden. Dies ist nämlich der Betrag, auf den die Schenkungssteuer erhoben wird.

Die damit verbundene Übertragungssteuer beträgt € 23.472 (8% in Höhe von 293.396 €). Dadurch verringert sich die zu zahlende Schenkungssteuer von 45.804 € auf 22.332 €. Durch die Verrechnung sind statt 69.804 € an Schenkungs- und Übertragungssteuer nur noch 46.332 € zu zahlen.

Den günstigen Schenkungssteuersatz zweimal nutzen

Die Zusammenfallregelung findet auch dann Anwendung, wenn ein ausreichender Zusammenhang zwischen der Übertragung der Immobilie und einem zu einem späteren Zeitpunkt erfolgenden Erlass besteht.

Ein ausreichender Zusammenhang liegt vor, wenn der Erlass des Kaufpreises (oder eines Teils davon) innerhalb von 14 Tagen nach der Übertragung der Immobilie erfolgt. Erfolgt die Übertragung kurz vor Jahreswechsel, ist es somit möglich, die Schenkung auf zwei Kalenderjahre zu verteilen. Dadurch kommen zweimal der Freibetrag und zweimal der niedrigere Steuersatz von 10% zur Anwendung.

Durch die Schenkung der Betriebsimmobilie kann die Grunderwerbsteuer fast vollständig mit der Schenkungssteuer verrechnet werden. Die Anhebung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer von 6% auf 8% hat daher kaum Auswirkungen.

Erwägen Sie, einer Kind eine Immobilie zu schenken? Wir beraten Sie gerne, wie dies steuerlich so vorteilhaft wie möglich gestaltet werden kann!

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