Im Voraus gezahlte Hypothekenzinsen

In unserem Tipps zum Jahresende Wir weisen darauf hin, dass es vorteilhaft sein kann, Hypothekenzinsen im Voraus zu zahlen. Die Sätze sinken im Jahr 2020, insbesondere die abzugsfähigen Sätze. Indem Sie die Zinsen für 2020 (teilweise) noch im Jahr 2019 bezahlen und steuerlich geltend machen, können Sie einen kleinen Steuervorteil erzielen.

Vorauszahlung der Hypothekenzinsen

Wir sprechen hier natürlich über das Darlehen für die steuerlich als Eigenheim geltende Wohnung. Die Zinsen und Kosten dieses Darlehens sind – nach Verrechnung mit dem Eigenheimzuschlag (ein Prozentsatz des WOZ-Wertes) – vom Einkommen aus Arbeit und Wohnen (Box 1) abzugsfähig.

Selbstverständlich kannst du die Hypothekenzinsen, die für das Steuerjahr anfallen, steuerlich absetzen. Du kannst aber auch die im Steuerjahr im Voraus gezahlten Hypothekenzinsen absetzen, und zwar bis zu einem Höchstbetrag, der den Zinsen für ein halbes Jahr entspricht.

Ein praktisches Problem ist allerdings, dass Ihre Bank bereit sein muss, die Zinsen im Voraus zu zahlen. Angesichts des Verwaltungsaufwands lehnen viele Banken dies leider ab. Wenn Sie sich Geld von Ihrer eigenen GmbH oder von Ihren Eltern geliehen haben, tritt dieses Problem in der Regel nicht auf.

Im Todesfall

Bei Gericht in ‘s-Hertogenbosch Kürzlich wurde ein kleiner Trick im Zusammenhang mit der Vorauszahlung von Hypothekenzinsen im Todesfall erwähnt. Der Erblasser in diesem Fall verstarb am 4. Januar. Am Tag seines Todes wurden die gesamten Hypothekenzinsen für dieses Jahr im Voraus bezahlt. Die Erben ziehen diese Zinsen in der Sterbeurkunde des Erblassers ab.

Die Bedeutung dürfte klar sein. Nach dem Tod des Erblassers gilt dessen Wohnung steuerlich nicht mehr als Eigenheim. Für den Verstorbenen ist die Wohnung nicht mehr der Hauptwohnsitz. Auch die Erben wohnen nicht in der Wohnung. Solange die Wohnung nicht verkauft ist, kann das Darlehen nicht getilgt werden, aber die Zinsen sind nicht mehr in Box 1 abzugsfähig. Bei den Erben gehören sowohl die Wohnung als auch das Darlehen zu ihrem Einkommen aus Sparen und Kapitalanlagen.

Die oben genannte Frist von sechs Monaten ist hier nicht relevant. Denn gezahlt werden die Zinsen, die sich auf das Jahr beziehen, in dem die Zahlung erfolgt. Das Gericht entscheidet jedoch, dass der Zeitpunkt der Zinszahlung nicht ausschlaggebend für die Frage ist, ob es sich um Eigenheimzinsen handelt. Zinsen, die sich auf Schulden beziehen, die ab einem bestimmten Zeitpunkt im Jahr keine Eigenheimschulden mehr sind, dürfen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr abgezogen werden. Die Schuld gehört dann natürlich zur Bemessungsgrundlage für Einkünfte aus Sparen und Kapitalanlagen (Box 3), was sich jedoch erst zum nächsten Stichtag (1. Januar) auswirkt.

In dem dem Gerichtshof vorgelegten Fall ist daher von den im Voraus gezahlten Zinsen nur der Teil abzugsfähig, der sich auf den Zeitraum vom 1. bis zum 4. Januar bezieht.

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