
Bis zu 64.000 Unternehmer haben ihre Umsatzsteuererklärung für das 1. Quartal 2019 verspätet eingereicht, berichtet ZZP Niederlande. Es scheint sich dabei hauptsächlich um neu gegründete Selbstständige zu handeln, die noch nicht an die regelmäßige Meldepflicht gewöhnt sind.
Vierteljährliche Erträge
Der Erklärungszeitraum für die Mehrwertsteuer ist das Quartal (vierteljährliche Erklärungen). Die Erklärung muss in dem auf das Quartal folgenden Kalendermonat eingereicht werden. Und in diesem Monat muss auch die Zahlung des in der Erklärung geschuldeten Mehrwertsteuerbetrags auf dem Bankkonto des Finanzamts eingegangen sein.
Wir nennen diese Monate auch die Mehrwertsteuer-Monate:
| Zeitraum | Abgabe der Mehrwertsteuererklärung (und Zahlung der Mehrwertsteuer) im (Mehrwertsteuer-)Monat |
| 1. Quartal (Januar/Februar/März) | April |
| 2. Quartal (April/Mai/Juni) | Juli |
| 3. Quartal (Juli/August/September) | Oktober |
| 4. Quartal (Oktober/November/Dezember) | Januar (des folgenden Kalenderjahres) |
Tragen Sie diese Monate in Ihren Terminkalender ein, damit Sie daran denken, Ihre MwSt-Erklärung rechtzeitig abzugeben und den MwSt-Betrag pünktlich zu zahlen. Sie können auch die MwSt.-Warnung verwenden.
Es ist zwar möglich, eine Verlängerung der Frist für die Abgabe der Mehrwertsteuererklärung zu beantragen, doch wird diesen Anträgen in der Praxis fast nie stattgegeben. Dies ist nur in sehr außergewöhnlichen und sehr ernsten Notfällen sinnvoll.
Unterschiedliche Rückgabefristen
Umsatzsteuerpflichtige Unternehmer können die Umsatzsteuererklärung auch nach Kalendermonaten abgeben (monatliche Erklärung). Die Erklärung muss dann in dem auf den Erklärungsmonat folgenden Kalendermonat eingereicht worden sein. Die monatlichen Erklärungen werden von den Mehrwertsteuer-Unternehmern eingereicht:
- die monatliche Erklärungen beim Finanzamt angefordert haben (in der Regel, weil sie Anspruch auf Mehrwertsteuererstattung haben);
- dem das Finanzamt auferlegt hat, die MwSt-Erklärung monatlich einzureichen (weil in der Vergangenheit mehrfach die MwSt-Erklärungen nicht rechtzeitig eingereicht und/oder die MwSt nicht rechtzeitig abgeführt wurde).
Unternehmer, die weniger als 1.883 € MwSt. pro Jahr zu zahlen haben, können das Finanzamt bitten Jahreserklärung MEHRWERTSTEUER. Diese Möglichkeit wird ab dem 1. Januar 2020 im Zusammenhang mit der Einführung der Mehrwertsteuer abgeschafft. neue KOR.
Strafe nach Steuern
Was passiert, wenn Sie Ihre Umsatzsteuererklärung nicht abgeben? Dann erhebt der Computer des Finanzamts automatisch einen zusätzlichen Mehrwertsteuerbescheid für den betreffenden Steuerzeitraum gegen Sie. Sie erhalten diesen zusätzlichen Bescheid per Post. Der Mehrwertsteuerbetrag wird geschätzt und es werden 2 Bußgelder verhängt:
- Säumniszuschlag bei nicht rechtzeitiger Abgabe der Mehrwertsteuererklärung: € 65;
- Säumniszuschlag bei nicht (rechtzeitiger) Zahlung der geschuldeten Mehrwertsteuer: 3% des Mehrwertsteuerbetrags (mindestens € 50 / maximal 5.278 €).
Wenn der vom Finanzamt geschätzte Mehrwertsteuerbetrag zu hoch ist, können Sie natürlich Einspruch gegen den zusätzlichen Steuerbescheid einlegen. Aber weder die Nachveranlagung noch der Einspruch entbinden Sie von der Pflicht zur Abgabe Ihrer Umsatzsteuererklärung. Das Finanzamt wird Sie daher auf Ihren Einspruch hin auffordern, die Umsatzsteuererklärung für den betreffenden Zeitraum dennoch abzugeben. Wenn aus der Erklärung hervorgeht, dass keine Mehrwertsteuer geschuldet wird, wird die Strafe für die nicht rechtzeitige Zahlung in der Regel nicht erhoben.
Wenn die Steuerbehörden den Mehrwertsteuerbetrag zu niedrig angesetzt haben, kann die Differenz nachträglich erhoben werden, sobald dies bekannt wird. Anstelle eines Versäumniszuschlags kann dann ein Ordnungsgeld verhängt werden. Diese beläuft sich auf 25% des festgesetzten Mehrwertsteuerbetrags.
REMEMBER
Auch wenn Sie keine Mehrwertsteuer schulden, müssen Sie eine Ihnen ausgestellte Mehrwertsteuererklärung abgeben. Die MwSt-Erklärungen werden für Sie im Unternehmerportal auf der Website Website des Finanzamts.
