
In vielen Testamenten ist eine „Ich-Opa“-Klausel enthalten (es kann sich natürlich auch um eine „Ich-Oma“-Klausel handeln). Diese Klausel dient dazu, den Freibetrag für die Enkelkinder in Anspruch zu nehmen.
Ich-Opa
Die Funktionsweise einer „Ich-Opa“-Klausel lässt sich am besten anhand eines einfachen Beispiels erläutern. Angenommen, der Großvater verstirbt und hinterlässt: 1 Kind und 2 Enkelkinder. Der Wert des Nachlasses des Großvaters beträgt 500.000 €. Ohne „Ich-Opa“-Klausel ist das Kind der einzige Erbe dieses Nachlasses. Auf der Grundlage der Freibeträge und Steuersätze von 2016 wird die fällige Erbschaftssteuer wie folgt berechnet:
| Erbschaft eines Kindes | € 500.000 |
| Betreff: Befreiung | € 20.148 |
| Steuerpflichtiger Erwerb | € 479.852 |
| Berechnung der Erbschaftssteuer: | |
| 10% * € 121.903 = | € 12.190 |
| 20% * € 357.949 = | € 71.590 |
| Gesamtbetrag der Erbschaftssteuer | € 83.780 |
Wenn das Testament dem Kind jedoch die Verpflichtung auferlegt, nach seinem Tod seinen Kindern (den beiden Enkelkindern) jeweils 50.000 € auszuzahlen (eine „Ich-Opa-Klausel“), ergibt sich folgende Berechnung:
| Erbschaft eines Kindes | € 400.000 |
| Betreff: Befreiung | € 20.148 |
| Steuerpflichtiger Erwerb | € 379.852 |
| Berechnung der Erbschaftssteuer: | |
| 10% * € 121.903 = | € 12.190 |
| 20% * € 257.949 = | € 51.590 |
| Gesamtbetrag der Erbschaftssteuer | € 63.780 |
Natürlich müssen die Enkelkinder jedoch Erbschaftsteuer auf ihren Erwerb entrichten. Bei der Berechnung dieser Steuer verzichten wir der Einfachheit halber darauf, einen eventuellen (fiktiven) Nießbrauch des Elternteils zu berücksichtigen.
| Geburt eines Enkelkindes | € 50.000 |
| Betreff: Befreiung | € 20.148 |
| Steuerpflichtiger Erwerb | € 29.852 |
| Erbschaftssteuer (18%) | € 5.373 |
Insgesamt ist auf das Erbe des Großvaters folgende Erbschaftssteuer zu entrichten:
| Vom Kind | € 63.780 |
| Von Enkelkind 1 | € 5.373 |
| Von Enkelkind 2 | € 5.373 |
| Insgesamt | € 74.526 |
Das ist deutlich weniger als ohne die „Ich-Opa“-Klausel (83.780 €). Der Grund dafür ist vor allem, dass mit der „Ich-Opa“-Klausel der Freibetrag für die Enkelkinder in Anspruch genommen wird.
„Ich-Opa“-Erwerb wird doppelt besteuert
Eine „Ich-Opa“-Klausel hat zur Folge, dass das Enkelkind nach dem Tod des Großvaters einen Anspruch gegenüber dem Kind (dem Elternteil des Enkelkindes) erwirbt. Dabei handelt es sich um einen bedingten Anspruch. Erst wenn das Kind stirbt, erhält das Enkelkind den Betrag aus diesem Anspruch.
Da das Kind (der Elternteil des Enkelkindes) den Nießbrauch an der Forderung behalten hat, fällt beim Tod des Kindes für die Enkelkinder Erbschaftssteuer an. Das Gesetz sieht hierfür einen fiktiven Erwerb vor.
Diese Abgabe wird als doppelte Besteuerung des Erwerbs aufgrund der „Ich-Opa“-Klausel empfunden. Technisch gesehen ist dies jedoch nicht der Fall, da dieser Nießbrauch bereits bei der Berechnung der Erbschaftsteuer zum Zeitpunkt des Todes des Großvaters berücksichtigt wurde. Wie bereits erwähnt, haben wir dies der Einfachheit halber im Rechenbeispiel nicht berücksichtigt.
Kasten 3
Die bedingte Verbindlichkeit bzw. Forderung, die sich aus einer „Ik-Opa“-Klausel ergibt, muss im Einkommen aus Sparen und Kapitalanlagen (Box 3) erfasst werden. Das Kind gibt in Box 3 den Wert der bedingten Verbindlichkeit gegenüber dem Enkelkind an.
Bei dem Enkelkind gehört die bedingte Forderung zur Ertragsbemessungsgrundlage von Box 3. Solange das Enkelkind minderjährig ist, wird die Ertragsbemessungsgrundlage von Box 3 dem Elternteil zugerechnet.
Welche Auswirkungen diese Verarbeitung hat, hängt vom übrigen, in Box 3 zu versteuernden Vermögen des Kindes und des Enkelkindes ab.
Vorzeitige Tilgung
Natürlich kann ein Elternteil die bedingte Schuld gegenüber seinem Kind bzw. seinen Kindern im Zusammenhang mit einer „Ich-Opa“-Klausel durchaus freiwillig bereits früher tilgen. Auf diese Weise kann der Elternteil, auch wenn die Freibeträge für die Schenkungssteuer ausgeschöpft sind, ohne Besteuerung liquide Mittel an die Kinder übertragen. Eine rechtzeitige Tilgung verhindert zudem die Erhebung von Erbschaftssteuer beim Tod des Kindes (aufgrund des fiktiven Erwerbs des Nießbrauchs).
Beachten Sie jedoch, dass Sie in der Regel nicht den Nennbetrag der Forderung tilgen dürfen. In diesem Fall erhält das Enkelkind mehr, als ihm rechtlich zusteht. Der darüber hinausgehende Betrag unterliegt dann der Schenkungssteuer.
