
Eine Schuld wird für die Einkommensteuer im Allgemeinen mit dem in Verbindung gebracht, was man mit dem geliehenen Betrag erworben hat.
Historischer Kausalzusammenhang
Dies wird auch als historischer Kausalzusammenhang bezeichnet. Wenn Sie mit dem Darlehen eine als Finanzanlage gehaltene Immobilie erwerben, wird die Schuld ebenso wie die Immobilie in Box 3 besteuert. Wenn Sie mit dem Darlehen Ihre steuerlich als Eigenheim geltende Wohnung finanzieren, kann die Schuld zu einem Eigenheimdarlehen werden (für die Einstufung als Eigenheimschuld gilt jedoch zusätzlich eine ganze Reihe von Bedingungen). Wenn Sie mit dem Darlehen Anteile an einer GmbH erwerben, die eine wesentliche Beteiligung darstellen, wird die Schuld in Box 2 besteuert.
Scheidung
Bei einer Scheidung muss das Vermögen aufgeteilt werden. Dabei können Vermögenswerte von den Schulden, mit denen sie finanziert wurden, getrennt werden. Darum geht es in einem kürzlich vom Gericht Gelderland verkündeten Urteil Fall.
Es geht um zwei Partner, die sich 2011 trennen. Dabei wird natürlich das eheliche Vermögen aufgeteilt. Einem der Partner wird die ehemalige eheliche Wohnung zugewiesen. Der andere Partner erhält die Anteile an zwei GmbHs sowie die (Hypotheken-)Schulden, mit denen der Kauf der ehelichen Wohnung finanziert wurde.
Neuer Bewertungszeitpunkt
Durch diese Aufteilung wird die Verbindung zwischen der Immobilie und der Schuld aufgehoben. Das Gericht entscheidet, dass die Aufteilung einen neuen Bewertungszeitpunkt darstellt. Das Darlehen wird übernommen, um die Anteile an den GmbHs zu erhalten. Diese Anteile gelten als wesentliche Beteiligung (Box 2). Die Schulden werden daher nach der Scheidung in Box 2 besteuert.
Auffällig ist, dass das Gericht der Ansicht ist, dass dies für den gesamten wesentlichen Anteil gilt. Uns erscheint es logischer, dass dies für die im Rahmen der Scheidung aus der Gütergemeinschaft erworbenen 50% der Aktien gilt. Möglicherweise wird diese Frage zur Sprache kommen, wenn das Verfahren vor dem Berufungsgericht und/oder dem Obersten Gerichtshof fortgesetzt wird.
