
Lebensmittel, Getränke, Genussmittel, Bewirtungskosten, Kongresse, Seminare, Symposien, Exkursionen und Studienreisen – all dies sind gemischte Kosten. Diese Kosten haben nach Ansicht des Gesetzgebers neben einem geschäftlichen auch einen privaten Charakter. Gemischte Kosten sind daher nur begrenzt vom Gewinn abzugsfähig.
Die Grundregel
Grundsätzlich gilt, dass jedes Unternehmen gemischte Kosten hat. Diese Kosten darf das Unternehmen vollständig zu Lasten des Gewinns verbuchen. Selbstverständlich muss es sich dabei um Kosten handeln, die dem Unternehmen dienen (Geschäftskosten).
Aufgrund ihres gemischten Charakters sind jedoch 4.500 € dieser Kosten nicht abzugsfähig. Dieser nicht abzugsfähige Teil der gemischten Kosten wird in der Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuererklärung zum Gewinn hinzugerechnet.
Bei der Körperschaftsteuer kann der nicht abzugsfähige Anteil der gemischten Kosten höher ausfallen. Dies ist der Fall, wenn 0,4% der Lohnsumme des Unternehmens den Schwellenwert von 4.500 € übersteigt.
Beispiel
Die BV X erzielt einen Gewinn von 125.000 €. Darin enthalten ist eine Lohnsumme von 1.500.000 €.
Dann ist von den gemischten Kosten nicht abzugsfähig: 0,4% * 1.500.000 € = 6.000 €. Der steuerpflichtige Betrag für die Körperschaftsteuer beträgt: 125.000 € + 6.000 € = 131.000 €.
Geringe gemischte Kosten
Wenn ein Unternehmen nur geringe gemischte Kosten hat, kann die Ausnahmeregelung in Anspruch genommen werden. In diesem Fall richtet sich die Beschränkung des Abzugs nach dem tatsächlichen Betrag der gemischten Kosten.
Für Unternehmer mit einem Einzelunternehmen sowie für Gesellschafter einer Personengesellschaft oder einer VOF ist 20% der tatsächlichen gemischten Kosten nicht abzugsfähig. Dieser Prozentsatz gilt für das Steuerjahr 2017.
Im Jahr 2016 und in den Jahren davor sind 26,51 TP3T der gemischten Kosten nicht abzugsfähig.
Ab 2017 kann somit ein größerer Teil der gemischten Kosten abgezogen werden. Dies gilt jedoch nicht für die Körperschaftsteuer. Dort bleibt der Prozentsatz von 26,5 in Kraft.
Beispiel:
Jan gilt für die Einkommensteuer als Unternehmer. Seine gemischten Kosten belaufen sich auf 3.000 €.
Jan kann sich für eine Berichtigung des Abzugs auf der Grundlage der tatsächlichen gemischten Kosten entscheiden.
Für das Jahr 2016 bedeutet dies eine Korrektur (Gewinnzuschlag) von 26,5% bei einem Betrag von 3.000 € = 795 €. Das ist deutlich weniger als die Korrektur auf der Grundlage der Hauptregel. Diese würde nämlich 4.500 € betragen.
Im Jahr 2017 fällt die Korrektur geringer aus: 20% * 3.000 € = 600 €.
Das Beispiel zeigt, dass es für Unternehmer wichtig ist, den Umfang der gemischten Kosten zu ermitteln. Anhand dieser Informationen lässt sich dann feststellen, welche Methode vorteilhafter ist und somit zu einem höheren Steuerabzug führt.
Lohnkosten sind vollständig abzugsfähig
Kosten, die als Lohn gelten, fallen nicht unter die Abzugsbeschränkung. Diese Kosten sind daher vollständig abzugsfähig. Alle Vergütungen und Sachleistungen an Arbeitnehmer, die der Lohnsteuer unterliegen, gelten als Lohn. Kosten, die unter den „freien Spielraum“ des WKR fallen, sind als Lohnkosten vollständig vom Gewinn abzugsfähig.
Werbe- und Sponsoringkosten
Auch Werbe- und Sponsoringkosten fallen nicht unter die Abzugsbeschränkung. So stößt beispielsweise ein Weinhändler, der seinen zufällig vorbeikommenden Kunden zu Werbezwecken ein Glas Wein zur Verkostung anbietet, mit diesen Kosten nicht an die Abzugsbeschränkung.
Abspalten
Es ist nicht erforderlich, Kosten, die einen vernachlässigbaren Teil anderer Kosten ausmachen, im Hinblick auf die Abzugsbeschränkung gesondert auszuweisen. So muss beispielsweise aus den Kosten für ein Flugticket kein Anteil für die während des Fluges eingenommene Mahlzeit herausgerechnet werden. Die Kosten für das Flugticket sind, sofern sie geschäftlich bedingt sind, vollständig abzugsfähig.
