
Eigentümer einer Ferienwohnung im Ausland sind daran gewöhnt, dass sie in den Niederlanden keine Einkommensteuer auf diese Wohnung zahlen. Die Vorschriften zur Vermeidung der Doppelbesteuerung weisen das Besteuerungsrecht nämlich dem Land zu, in dem sich die Immobilie befindet. In der Regel fällt jedoch eine geringe Steuer an. Dies liegt an der Art und Weise, wie die Niederlande die Vermeidung der Doppelbesteuerung berechnen.
Weltweites Einkommen
In Steuerabkommen wird das Besteuerungsrecht in Bezug auf Immobilien dem Land zugewiesen, in dem sich die Immobilie befindet. Liegt kein Steuerabkommen vor, regelt die einseitige niederländische Regelung dasselbe.
Die logische Konsequenz wäre dann, dass die Niederlande als Wohnsitzland des Eigentümers der Immobilie keine Steuern erheben.
Die Niederlande erheben jedoch von ihren Einwohnern Einkommensteuer auf deren Welteinkommen. Dadurch wird das Gesamteinkommen, unabhängig davon, wo auf der Welt es erzielt wurde, in den Niederlanden besteuert. Dies gilt auch für die Ferienwohnung im Ausland.
Anschließend gewährt die Niederlande für die Ferienwohnung im Ausland zwar eine Ermäßigung auf die auf das Welteinkommen berechnete Steuer. Diese Ermäßigung fällt jedoch etwas geringer aus als die niederländische Steuer. Bis einschließlich 2016 ist dies ausschließlich auf den steuerfreien Freibetrag zurückzuführen. Ab 2017 ist der Effekt aufgrund des progressiven Steuersatzes, der in Box 3 zur Ermittlung der pauschalen Rendite angewendet wird, größer.
Ferienwohnung, die in Box 3 besteuert wird
Die Ferienwohnung im Ausland wird in der Regel in Box 3 (Einkünfte aus Sparen und Kapitalanlagen) besteuert. Die Einkünfte in Box 3 werden pauschal ermittelt. Bis einschließlich 2016 erfolgte dies auf der Grundlage einer Rendite von 4%. Ein Beispiel:
| Ersparnisse | 550.000 |
| Ferienwohnung im Ausland | 450.000 |
| Gesamtvermögen Box 3 | 1.000.000 |
| Steuerfreie Vermögenswerte | 24.437 |
| Renditebasis | 975.563 |
| Pauschalrendite (4%) | 39.022 |
| Steuer (30%) | 11.706 |
| Abzug (450/1.000) * 11.706 € | 5.267 |
| Netto zu zahlende Steuer in Box 3 | 6.439 |
Die pauschale Rendite aus der Ferienwohnung beträgt 4% * 450.000 € = 18.000 €. Die Steuer auf diese Rendite: 30% * 18.000 € = 5.400 €. Die Minderung beträgt 5.267 €. Die Differenz (133 €) ergibt sich daraus, dass ein Teil des steuerfreien Vermögens (auf das keine Steuer zu entrichten ist) der Ferienwohnung im Ausland zugerechnet wird.
Ab 2017
Ab 2017 wird die Pauschalrendite nicht mehr auf 4% der Renditebemessungsgrundlage festgesetzt. Das gleiche Vermögen wie im vorstehenden Beispiel wird 2017 wie folgt besteuert:
| Gesamtvermögen Box 3 | 1.000.000 |
| Steuerfreie Vermögenswerte | 25.000 |
| Renditebasis | 975.000 |
| Rendite Stufe 1: 2,87% * 75.000 € | 2.152 |
| Rendite Stufe 2: 4,61 TP3T * 900.000 € | 41.400 |
| Gesamtrendite | 43.552 |
| Steuer (30%) | 13.066 |
Der Freibetrag zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Ferienwohnung wird nun wie folgt berechnet: (450/1.000) * 13.066 € = 5.880 €.
Die zu zahlende Steuer beträgt: 13.066 € - 5.880 € = 7.186 €.
Ohne die Ferienwohnung würde die Steuer 6.856 € betragen. Die Differenz (330 €) ergibt sich aus der Anrechnung des steuerfreien Vermögens (genau wie im Jahr 2016), aber auch aus den unterschiedlichen Steuersätzen.
