
Der zweithöchste Freibetrag bei der Schenkungssteuer kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn die Kosten für die eigene Wohnung bereits angefallen sind.
Jubelton
Diese Steuerbefreiung ist auch als „Jubelton“ bekannt. Das liegt daran, dass die Steuerbefreiung eine Tonne (100.000 €) beträgt. Und diese Steuerbefreiung wird ausgiebig gefeiert. Inzwischen ist der Betrag dieser Steuerbefreiung übrigens höher. Schenkungen im Jahr 2019 sind bis zu 102.010 € steuerfrei.
Die höchste Freistellung bei der Schenkungssteuer ist übrigens die Regelung zur Unternehmensnachfolge. Wir beschreiben alle Freistellungen in unserem Informationsblatt. Befreiungen von der Schenkungssteuer.
Eigenheim
Eine der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Jubiläumsgeldes ist, dass der geschenkte Betrag für die steuerlich als Eigenheim geltende Wohnung verwendet wird. Dabei kann es sich um den Erwerb der eigenen Wohnung handeln, aber auch um einen Umbau oder die Instandhaltung der eigenen Wohnung. Mit dem geschenkten Betrag darfst du auch das Darlehen tilgen, mit dem die eigene Wohnung finanziert wurde.
Vorausgezahlte Kosten
Die Landgericht Gelderland hat kürzlich beschlossen, dass die Befreiung auch dann gewährt werden darf, wenn die Kosten für die eigene Wohnung bereits angefallen sind.
In diesem Fall geht es um eine Schenkung der Eltern an ihre Tochter in Höhe von 100.000 €. Dieser Betrag wurde am 16. Dezember 2013 überwiesen. Die Tochter hat vor dem 16. Dezember 2013 Kosten in Höhe von 79.322 € für den Umbau ihrer eigenen Wohnung bezahlt. Nach dem 16. Dezember zahlt sie noch 28.040 €.
Die Steuerbehörde wendet die Freistellung in Höhe von 28.040 € an. Das Gericht entscheidet jedoch, dass zum einen die Zahlung der Schenkung nachgewiesen werden muss. Zum anderen muss nachgewiesen werden, dass die Kosten für die eigene Wohnung bezahlt wurden. Ein zeitlicher Zusammenhang ist für die Steuerbefreiung nicht erforderlich. Das Gericht gibt daher dem Antrag auf Steuerbefreiung in voller Höhe von 100.000 € statt.
Berufung?
Das Urteil des Amtsgerichts wurde am 21. Januar 2019 verkündet. Das bedeutet, dass die Frist für die Einlegung eines Berufungsantrags noch läuft. Es liegt auf der Hand, dass das Finanzamt beim Oberlandesgericht anfragen wird, ob das Urteil des Amtsgerichts korrekt ist.
Zulassungen
Ende letzten Jahres wurde ein überarbeitetes Entscheidung wurde zur Anwendung der Freibeträge bei der Schenkungssteuer veröffentlicht. In diesem Beschluss wurde bestätigt, dass auch der Erlass eines Darlehens für die eigene Wohnung für den hohen Freibetrag in Betracht kommt.
Darüber hinaus sieht dieser Beschluss vor, dass die Altersvoraussetzung als erfüllt gilt, wenn der Partner des Beschenkten noch nicht 40 Jahre alt ist. Der Jubiläumsbonus darf nämlich nur in Anspruch genommen werden, wenn der Beschenkte mindestens 18 Jahre alt, aber noch nicht 40 Jahre alt ist.
Reichen Sie Ihre Steuererklärung bis zum 1. März ein!
Die meisten Befreiungen von der Schenkungssteuer müssen ausdrücklich geltend gemacht werden. Dies geschieht in der Schenkungssteuererklärung. Diese muss bis zum 1. März des Kalenderjahres eingereicht werden, das auf das Jahr folgt, in dem du die Schenkung erhalten hast. Für die Schenkungen im Jahr 2018 hast du also noch gut einen Monat Zeit, nämlich bis zum 28. Februar 2019.
