
Die Höchstbeträge für steuerfreie Aufwandsentschädigungen und Sachleistungen an ehrenamtliche Helfer werden seit einigen Jahren indexiert. Erst wenn dies – aufgerundet – zu einer Erhöhung um 100 € führt, werden die Beträge angepasst.
Höchstbeträge 2021
Im Jahr 2021 darf ein Freiwilliger maximal folgende Vergütungen und Sachleistungen erhalten: 180 € pro Monat und 1.800 € pro Jahr. Das waren 170 € und 1.700 €.
Diese Höchstbeträge gelten auf Kassenbasis. Es geht darum, was dem Freiwilligen in einem Monat bzw. Jahr tatsächlich ausgezahlt und/oder gewährt wurde.
Wenn beispielsweise im Januar 200 € und im Februar 70 € ausgezahlt werden, wird im Januar der monatliche Höchstbetrag überschritten, und die Regelung für ehrenamtliche Tätigkeiten darf nicht angewendet werden.
Darüber hinaus müssen alle an den Freiwilligen gezahlten Vergütungen und/oder gewährten Sachleistungen berücksichtigt werden.
Für welche Organisationen?
Die Regelung für ehrenamtliche Mitarbeiter darf nicht von allen Organisationen angewendet werden, sondern nur von:
- gemeinnützige Einrichtungen (ANBI);
- Sportverbände;
- andere juristische Personen, sofern sie nicht der Körperschaftsteuer unterliegen oder davon befreit sind.
Wer ist ehrenamtlich tätig?
Ein Freiwilliger übt seine Tätigkeit für die oben genannten Einrichtungen nicht beruflich aus. Das bedeutet, dass die Vergütung des Freiwilligen im Verhältnis zur für die Tätigkeit aufgewendeten Zeit gering ist.
Konkret darf der Freiwillige maximal 5 € pro Stunde erhalten (Freiwillige bis 23 Jahre: 2,75 € pro Stunde). Diese Beträge haben sich im Jahr 2021 nicht geändert.
Keine Lohnsteuer
Wenn alle Voraussetzungen für die Freiwilligenregelung erfüllt sind, muss die Einrichtung, die die Vergütungen und Sachleistungen gewährt, keine Lohnsteuer einbehalten und abführen.
