
Steuerzinsen werden vom Finanzamt nicht als Ausgleich für einen erlittenen Schaden in Rechnung gestellt. Das hat Appellationsgerichtshof Den Haag vor kurzem erneut bestätigt.
Seltsame Regelung
Wir wussten bereits, dass die Steuerzinsen eine etwas seltsame Regelung sind. Man denke allein schon an den Zinssatz. Wer zahlt derzeit schon 4% (im Rahmen der Körperschaftsteuer sogar 8%) Zinsen? Und im Rahmen der Bekämpfung der Corona-Krise wird dieser Zinssatz auf einen Schlag für einige Monate auf 0,01% festgesetzt (da ein Zinssatz von 0% nicht möglich ist).
Außerdem ist es sehr seltsam, dass man zwar Steuerzinsen auf fällige Steuern zahlt, aber (so gut wie) nie Zinsen auf eine Steuerrückerstattung erhält. Das ist zumindest unausgewogen.
Ausgleich
Der Fall, in dem das Gericht in Den Haag entschieden hat, betrifft einen Steuerpflichtigen, der eine fehlerhafte Steuererklärung abgibt. Auf der Grundlage dieser fehlerhaften Steuererklärung erlässt die Steuerbehörde einen vorläufigen Steuerbescheid. Der aufgrund dieses Bescheids zustehende Betrag wird jedoch nicht ausgezahlt, schlichtweg weil der Betroffene der Steuerbehörde seine Kontonummer nicht mitteilt.
Bei der Festsetzung des endgültigen Steuerbescheids korrigiert die Steuerbehörde den Steuerbescheid. Der Betrag des vorläufigen Steuerbescheids muss zurückgezahlt werden. Auf die im endgültigen Steuerbescheid berechnete Steuer erhebt die Steuerbehörde Steuerzinsen. Der Steuerpflichtige hält dies für unangemessen, da er die Steuer nie auf seinem Bankkonto erhalten hat. Die zu zahlende Steuer wird von der Steuerbehörde mit der nicht erhaltenen Rückerstattung verrechnet.
Das Gericht entscheidet, dass die berechneten Steuerzinsen gesetzeskonform sind. Die Steuerzinsen werden nicht zum Ausgleich des dem Staat entstehenden Zinsnachteils berechnet. Der Regelung liegt der Gedanke der Versäumnishaftung zugrunde.
Das Gericht entscheidet zudem, dass die Steuerbehörde nicht fahrlässig gehandelt hat. Von Bedeutung ist dabei, dass der vorläufige Steuerbescheid über den zu erhaltenden Betrag aufgrund einer vom Steuerpflichtigen eingereichten fehlerhaften Steuererklärung erlassen wurde.
Welche Unterrichtsstunde?
Angesichts des vorübergehend sehr niedrigen Satzes von 0,01% mussten wir die Steuerzinsen vorerst nicht berücksichtigen. Ab dem 1. Oktober 2020 wird der Satz wieder auf 4% angehoben (auch für die Körperschaftsteuer). Bei einem solchen Satz summieren sich die fälligen Zinsen schnell. Um Überraschungen in diesem Bereich zu vermeiden, ist es wichtig, sorgfältig zu überprüfen, ob die vorläufigen Steuerbescheide mit dem (erwarteten) zu versteuernden Einkommen übereinstimmen.
