Hilfe! Meine Sonderaufschubfrist läuft ab!

Für viele Unternehmer läuft die Sonderzahlungsfrist bald ab oder ist bereits abgelaufen. Was nun? Möchten Sie die Sonderzahlungsfrist verlängern oder nicht? Welche Auswirkungen hat dies auf die Zahlungen?

Besonderer Zahlungsaufschub

In unserem Artikel Sonderzahlungsaufschub – ein Update Wir beschreiben die Voraussetzungen, die gelten, um bei Zahlungsproblemen infolge der Corona-Krise einen besonderen Zahlungsaufschub zu erhalten.

Sobald die gewährte Stundung abläuft, muss entschieden werden, ob die Sonderfrist verlängert werden soll oder nicht. Diese Entscheidung hat dann Auswirkungen auf die Zahlungen.

Keine Verlängerung

Wenn du dich entscheidest, keine Verlängerung zu beantragen, musst du alle neuen Steuererklärungen und Steuerbescheide fristgerecht begleichen. Die Steuerschulden, für die du in den letzten drei Monaten einen Sonderaufschub erhalten hast und die noch nicht beglichen wurden, musst du nicht sofort bezahlen! Das Finanzamt wird Ihnen nach dem Sommer ein Schreiben mit einem ‘Vorschlag für eine Zahlungsvereinbarung’ zusenden. Wie dieser Zahlungsvorschlag aussehen wird, ist noch nicht bekannt.

Steuerschulden, deren Zahlungsverpflichtung nach Ablauf der Stundungsfrist entsteht, fallen nicht unter diese Regelung. Diese Steuerschulden müssen wie gewohnt vor Ablauf der Zahlungsfrist beglichen werden. Begleichen Sie daher immer zuerst die neuesten Steuerbescheide!

Die aufgrund der Lohnsteuer- und Umsatzsteuererklärungen fälligen Beträge müssen daher rechtzeitig gezahlt werden. Man darf nicht mehr auf einen Nachforderungsbescheid warten. Tut man dies dennoch, wird die Geldbuße wegen Zahlungsverzugs nicht aufgehoben.

Beispiel

Sie haben am 23. April 2020 einen Sonderzahlungsaufschub beantragt. Ihr dreimonatiger Zahlungsaufschub läuft somit bis zum 23. Juli 2020. Sofern Sie keine Verlängerung beantragen, müssen Sie alle Zahlungsverpflichtungen, die am oder nach dem 23. Juli 2020 entstanden sind, fristgerecht begleichen.

Sie haben einen Nachforderungsbescheid für Lohnsteuern erhalten, der sich auf den Monat Mai 2020 bezieht. Die Zahlungsfrist für diesen Nachforderungsbescheid läuft am 25. Juli ab. Die Zahlungsverpflichtung war bereits am 30. Juni 2020 entstanden, als die Steuererklärung eingereicht wurde und die Zahlung fällig gewesen wäre. Dieser Bescheid fällt somit unter die erste Zahlungsfristverlängerung, sodass Sie ihn noch nicht bezahlen müssen.

Außerdem musst du am 31. Juli 2020 die Umsatzsteuererklärung für das zweite Quartal 2020 einreichen. Die Zahlungsverpflichtung entsteht am 31. Juli 2020. Diese Steuerschuld fällt also nicht unter die erste Zahlungsfristverlängerung. Der Steuerbescheid muss bis zum 31. Juli 2020 beglichen sein, um eine Geldbuße wegen Zahlungsverzugs zu vermeiden.

Verlängerung ja

Falls Sie nicht über ausreichende liquide Mittel verfügen, um die neuen Steuerschulden zu begleichen, besteht die Möglichkeit, den Sonderaufschub zu verlängern. Weitere Informationen zur Verlängerung finden Sie in diesem Artikel: Sonderzahlungsaufschub – ein Update.

Durch die Verlängerung des Zahlungsaufschubs musst du auch die Steuerbescheide, die du in nächster Zeit erhältst, vorerst nicht bezahlen. Diese Steuerbescheide werden ebenfalls in die Zahlungsvereinbarung einbezogen. Der Sonderzahlungsaufschub ist befristet und wird aufgehoben, sobald die Umstände dies zulassen.

Wenn Sie einen Antrag auf Verlängerung stellen, kann es sein, dass das Finanzamt diesen Antrag ablehnt. Während des Zeitraums, den das Finanzamt benötigt, um über Ihren Antrag zu entscheiden, läuft die Zahlungsfrist natürlich weiter.

Sommer

Die älteren Steuerbescheide kannst du also auf jeden Fall bis nach dem Sommer liegen lassen. Bei den neuen Steuerschulden muss entschieden werden, ob eine Fristverlängerung beantragt wird oder ob diese beglichen werden. Dabei geht es vor allem darum, Strafen zu vermeiden.

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