Die Heimarbeitszulage, die ab 2022 gezielt lohnsteuerfrei gezahlt werden kann, ist bei der Einkommens- und Körperschaftssteuer teilweise begrenzt abzugsfähig.
Abgegrenzter Betrag
Wir beschreiben diese gezielte Freistellung in unserem Artikel Freier Ausgleich für Heimarbeit.
Aus der kürzlich veröffentlichten Anmerkung zum Bericht Aus dem Steuergesetz 2022 geht hervor, dass in dem Betrag von 2 € pro Tag die folgenden Kosten enthalten sind:
| Elektrizitätsverbrauch | € 0,50 |
| Wasserverbrauch | € 0,05 |
| Heizung | € 0,45 |
| Kaffee/Tee | € 0,95 |
| Toilettenpapier | € 0,05 |
| Insgesamt | € 2,00 |
Begrenzt abzugsfähige Ausgaben
Sowohl bei der Einkommens- als auch bei der Körperschaftssteuer können die folgenden Kosten nicht vollständig vom Gewinn abgezogen werden:
- Essen, Trinken und Stimulanzien;
- Vertretung;
- Konferenzen, Seminare, Symposien, Exkursionen, Studienreisen und dergleichen.
Der in der Heimarbeitszulage enthaltene Betrag für Kaffee/Tee (0,95 €) fällt natürlich unter die Kategorie Nahrungsmittel, Getränke und Genussmittel. Dieser Teil der angestrebten Zulage ist daher absetzbar:
- In der Einkommensteuer: für 80%;
- an Körperschaftssteuer: für 73,5%.
Diese Prozentsätze gelten, wenn sich der Unternehmer dafür entscheidet, den Abzug auf der Grundlage der tatsächlichen Ausgaben in der Steuererklärung vorzunehmen. Die Hauptregel ist nämlich, dass begrenzt abzugsfähige Ausgaben pauschal zum Gewinn hinzugerechnet werden. Der pauschale Zuschlag zum Gewinn beträgt:
- Für Einkommenssteuerzwecke: 4.700 €;
- für die Körperschaftssteuer: der höhere Wert von 4.700 € oder 0,4% der Lohnsumme.
