Haus im Bau

Die Zinsen, die für die Finanzierung eines selbst genutzten Hauses anfallen, können bei der Einkommensteuer vom Einkommen abgezogen werden. Dies ist auch dann zulässig, wenn das Haus leer steht oder noch im Bau ist. Das zu bauende Haus muss dann ausschließlich dazu bestimmt sein, im Kalenderjahr des Abzugs oder in den beiden folgenden Jahren bewohnt zu werden.

Der Oberste Gerichtshof hat kürzlich entschieden, dass eine durch einen Brand unbewohnbar gewordene und abgerissene Wohnung keine im Bau befindliche Wohnung ist. Der Oberste Gerichtshof vertrat die Auffassung, dass weder mit den Bauarbeiten begonnen worden war noch konkrete Schritte unternommen worden waren, die vernünftigerweise erwarten ließen, dass die Bauarbeiten in absehbarer Zeit beginnen würden. Folglich galt die Immobilie nicht als Eigenheim und die gezahlten (Hypotheken-)Zinsen waren nicht abzugsfähig.

In einem anderen Fall wurde ein Grundstück mit einem Bauernhaus im Jahr 2002 gekauft. Die eigentlichen Bauarbeiten begannen erst 2008. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs ist ein im Bau befindliches Haus nach dem allgemeinen Sprachgebrauch erst dann vorhanden, wenn mit dem Bau begonnen wird. Der Begriff "im Bau befindliches Haus" umfasst kein unbebautes Grundstück, sobald die Absicht besteht, auf diesem Grundstück in Zukunft ein Haus zu bauen. Dies gilt auch, wenn sich auf dem Grundstück ein Bauwerk befindet, das der Steuerpflichtige abzureißen beabsichtigt, um darauf später ein Haus zu errichten.

Aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes geht hervor, dass der Erwerb von Bauland mit der Absicht zu bauen, zum Abzug der Zinsen für selbst genutztes Wohneigentum berechtigt.

(Oberster Gerichtshof 3-10-2014, Nr. 13/00711 und 13/02761)

Inhaltsübersicht