Hauptbuchkarten reichen für den Vorsteuerabzug nicht aus

Eine GmbH macht für die Jahre 2014 bis einschließlich 2017 erhebliche Vorsteuerbeträge geltend. Bei einer Buchprüfung stellt sich heraus, dass sie für einen Großteil dieser Vorsteuerabzüge keine Rechnungen vorlegen kann. Die GmbH verweist auf ihre Hauptbuchkarten, doch der Steuerprüfer verhängt Nachforderungsbescheide in Höhe von insgesamt gut 64.000 €. 

Hoher Steuerabzug, wenige Rechnungen

Die GmbH hat für das Jahr 2014 fast 70.000 € Vorsteuer abgezogen, verteilt auf die vier Quartale. In den folgenden Jahren schwanken die Beträge stark: von nur 51 € im dritten Quartal 2015 bis zu gut 13.000 € im zweiten Quartal 2016. Bei der Buchprüfung kann die GmbH jedoch nur Rechnungen für Managementvergütungen vorlegen. Diese Rechnungen belegen nur einen kleinen Teil des geltend gemachten Vorsteuerabzugs. Im Übrigen verfügt die GmbH lediglich über Hauptbuchkarten.

Wurde der Nachforderungsbescheid für 2014 fristgerecht zugestellt?

Die GmbH macht geltend, dass sie den Nachforderungsbescheid für das Jahr 2014 erst Anfang Januar 2020 erhalten habe, während die Nachforderungsfrist am 31. Dezember 2019 abgelaufen sei. Sie bestreitet, dass der Steuerprüfer den Bescheid fristgerecht per Post zugestellt habe. Der Steuerprüfer legt jedoch einen Versandbericht vor, aus dem hervorgeht, dass der Nachforderungsbescheid am 24. Dezember 2019 bei PostNL aufgegeben wurde. Das Gericht hält es daher für plausibel, dass der Bescheid fristgerecht an die richtige Adresse versandt wurde. Der Nachforderungsbescheid für 2014 wurde somit fristgerecht erlassen. Dass die GmbH den Bescheid erst im Januar 2020 erhielt, ändert daran nichts.

Die Beweislast liegt beim Unternehmer

Das Gericht prüft anschließend den Vorsteuerabzug. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die GmbH Anspruch auf den Vorsteuerabzug für die Rechnungen über die Managementvergütungen hat. Der Streit konzentriert sich auf die Posten, für die keine Rechnungen vorliegen. Die GmbH erklärt selbst, dass sie den Vorsteuerabzug für diese Posten nur anhand von Hauptbuchkarten belegen kann. Das Gericht urteilt, dass dies nicht ausreicht.

Eine Rechnung ist Voraussetzung für den Steuerabzug

Ein Unternehmer kann die Mehrwertsteuer, die ihm andere Unternehmer in Rechnung gestellt haben, nur dann abziehen, wenn diese Mehrwertsteuer auf einer vorschriftsmäßig ausgestellten Rechnung ausgewiesen ist. Ohne Rechnung besteht also kein Recht auf Vorsteuerabzug, wie überzeugend die Hauptbuchkarten auch sein mögen. Die Nachforderungsbescheide wurden zu Recht erlassen. Die Bußgelder werden jedoch aufgehoben, da sich beide Parteien darüber einig sind.

Quelle: Amtsgericht Zeeland-West-Brabant | Rechtsprechung | ECLI:NL:RBZWB:2026:4871 | 02.06.2026
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