Vor kurzem hat die Europäische Kommission die Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) verabschiedet und die endgültigen Leitlinien für die verpflichtende Nachhaltigkeitsberichterstattung festgelegt.
Diese neuen Richtlinien zielen unter anderem darauf ab, Investoren zu nachhaltigen Investitionen zu bewegen, um ein nachhaltiges und inklusives Wachstum zu fördern. Ab dem Geschäftsjahr 2025 sind große Unternehmen gemäß der CSRD verpflichtet, über Nachhaltigkeit zu berichten.

KMU können auch aufgefordert werden, nichtfinanzielle Informationen an Stakeholder zu übermitteln, die der CSRD unterliegen, selbst wenn sie selbst nicht zur Einhaltung der CSRD verpflichtet sind. Bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung schreibt die CSRD die Anwendung der European Sustainability Reporting Standards als Berichtsrahmen vor.
Die folgenden Nachhaltigkeitsthemen werden im Entwurf des ESRS als Themen genannt, über die berichtet werden muss:

Obligatorische Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung
Die CSRD schreibt vor, dass Nachhaltigkeitsinformationen geprüft werden müssen, um die Zuverlässigkeit der Berichterstattung zu gewährleisten. Um dies zu erreichen, muss für die im Jahresbericht enthaltenen Nachhaltigkeitsinformationen eine begrenzte Sicherheit (‘limited assurance’) erlangt werden. Dies könnte sich später zu einer Verpflichtung wandeln, bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung ein angemessenes Maß an Sicherheit (‘reasonable assurance’) zu erlangen.
Die Nachhaltigkeitsinformationen sind Bestandteil des Lageberichts und unterliegen dem “digitalen Tagging” (XBRL).
Ziel ist es, Nachhaltigkeitsinformationen als klar erkennbaren Bestandteil des Lageberichts zu veröffentlichen, um die Lesbarkeit und Erkennbarkeit der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu verbessern. Unternehmen, die die CSRD einhalten müssen, müssen ihren Jahresabschluss und ihren Geschäftsbericht im Standard Business Reporting (SBR) einreichen, dem nationalen Standard für den Austausch aller Unternehmensberichte, wie beispielsweise Jahresabschlüsse. Die CSRD ergänzt SBR um eine digitale Taxonomie für Nachhaltigkeitsinformationen, und Unternehmen müssen diese Informationen anschließend ‘digital kennzeichnen’.
So erstellen Sie Berichte gemäß den CSRD-Richtlinien
Viele Unternehmen haben noch keine Erfahrung mit der Berichterstattung über Nachhaltigkeitsinformationen und haben ihre Informationssysteme noch nicht entsprechend angepasst. Zudem werden mehr Informationen zur Nachhaltigkeit von Geschäftsmodellen, zum ethischen Verhalten und zu internen Kontrollmechanismen erwartet. Eine gute und rechtzeitige Vorbereitung ist daher unerlässlich, um ab dem Geschäftsjahr 2025 gemäß den CSRD-Standards berichten zu können.
Im Folgenden finden Sie eine Übersicht über die Schritte und wichtigen Fragen, die für eine zuverlässige und aussagekräftige Berichterstattung erforderlich sind.
Schritte zur Nachhaltigkeitsberichterstattung & Leitfragen
Schritt 1: Benennung eines Verantwortlichen
Schritt 2: Zu erfüllende Nachhaltigkeitskriterien
Schritt 3: Datenqualität und interne Berichterstattung
Schritt 4: Erstellung und Veröffentlichung eines Berichts über Nachhaltigkeitskriterien
Weitere Informationen
Die CSRD hat weitreichende Auswirkungen vor allem auf große Unternehmen, die bisher noch nicht zur Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen verpflichtet waren, aber auch auf kleinere Organisationen, die Teil der Wertschöpfungskette dieser großen Unternehmen sind. Möchten Sie mehr über die Richtlinie oder die Berichterstattung erfahren oder haben Sie weitere Fragen? Dann nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf, um ein unverbindliches Gespräch zu vereinbaren. Michael Driessen, MSc, RA.
