Wenn die Absichten Ihres Testaments nicht schriftlich festgehalten sind, kann das Gericht diese in einem Verfahren wegen Irrtums nicht berücksichtigen.
Stiefkinder
Die Lage in Fall Der Fall, der dem Gericht Gelderland vorgelegt wurde, kommt recht häufig vor. Ein Mann und eine Frau waren verheiratet, und aus ihrer Ehe gingen drei Töchter hervor. Der Mann verstirbt und hat in seinem Testament eine sogenannte elterliche Nachlassaufteilung geregelt. Das bedeutet, dass seine Frau den gesamten Nachlass und alle Schulden erbt und die Töchter bis zum Tod ihrer Mutter mit nicht fälligen Forderungen auskommen müssen.
So weit, so gut. Die Frau lernt einen anderen Mann kennen, mit dem sie eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingeht. Dieser Mann hat zwei Kinder aus einer früheren Beziehung. Die Frau und ihr zweiter Ehemann verfassen neue Testamente, in denen die gesetzliche Erbteilung geregelt wird und sowohl die drei Töchter als auch die beiden Kinder des Mannes als Erben eingesetzt werden.
Vertrauen
Die Frau verstirbt, und ihr zweiter Ehemann legt gemeinsam mit seinen beiden Kindern fest, dass die Forderungen der drei Töchter aus dem Nachlass ihres Vaters 17.500 € betragen. Dieser Betrag wird (zuzüglich einer geringen Zinszahlung) beglichen.
Die Sache nimmt eine unerwartete Wendung, als dem Notar ein Fehler unterläuft und die drei Töchter von einem Brief mit einem Testamententwurf erfahren, in dem ihr Stiefvater sie nicht mehr als seine Erben einsetzt. Daraufhin leiten die drei Töchter ein Gerichtsverfahren ein, in dem sie geltend machen, dass ihre Mutter bei der Abfassung ihres Testaments einen Fehler begangen habe. Hätte sie gewusst, dass ihr zweiter Ehemann ihre drei Töchter aus seinem Testament streichen würde, hätte sie ihr Testament nicht so verfasst.
Das Gericht weist die Klage der drei Töchter ab. Ihr Stiefvater bestreitet, dass er sein Testament geändert hat oder dies beabsichtigt. Abgesehen davon ist das Gericht jedoch der Ansicht, dass ein Testament nur unter Berufung auf einen Irrtum für nichtig erklärt werden kann, wenn es auf der Grundlage einer falschen Annahme erstellt wurde UND diese Annahme auch im Testament enthalten ist (Artikel 43 Absatz 2 von Buch 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
