
Am ersten Arbeitstag des neuen Jahres wünscht VWG allen alles Gute für 2021, sowohl beruflich als auch privat. Außerdem möchten wir Sie auf einige steuerliche Angelegenheiten hinweisen, die zu Beginn des Jahres geregelt werden sollten.
Letzte Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2020
Im Januar 2021 muss die Umsatzsteuererklärung für den letzten Zeitraum des Jahres 2020 eingereicht werden. In dieser Erklärung müssen einige besondere Punkte berücksichtigt werden.
So muss die für die private Nutzung der Firmenwagen fällige Mehrwertsteuer abgeführt werden. In den allermeisten Fällen beläuft sich diese auf 2,71 TP3T (oder 1,51 TP3T) des Katalogwerts des Fahrzeugs. Neben dem Fahrzeug muss auch die Mehrwertsteuer für die private Nutzung anderer Waren und Dienstleistungen abgeführt werden.
Außerdem muss auf der Grundlage der tatsächlichen Nutzung der im Jahr 2020 erworbenen Waren und Dienstleistungen festgestellt werden, ob der Vorsteuerabzug in der richtigen Höhe erfolgt ist. Dabei werden Immobilien über einen Zeitraum von 10 Jahren und bewegliche Vermögensgegenstände über einen Zeitraum von 5 Jahren nachverfolgt (Nachprüfungsregelung). Aufgrund der Corona-Krise kann die Nutzung für mehrwertsteuerpflichtige Umsätze erheblich abweichen.
In Bezug auf erworbene oder gemietete Immobilien muss möglicherweise spätestens am 28. Januar 2021 Es muss eine Erklärung abgegeben werden, wenn der Betrag nicht mindestens 90% (manchmal 70%) für mehrwertsteuerpflichtige Leistungen verwendet wurde.
Abrechnung der Arbeitskostenregelung
Im Januar oder Februar 2021 muss die Arbeitskostenregelung für das Jahr 2020 mit dem Finanzamt abgerechnet werden. Es muss festgestellt werden, ob der Freibetrag überschritten wurde. Ist dies der Fall, muss auf den Betrag der Überschreitung die 80%-Endabgabe entrichtet werden.
Der Freibetrag beträgt im Jahr 2020 ganze 3% auf die ersten 400.000 € der Lohnsumme und 1,2% auf die Lohnsumme über 400.000 €. HINWEIS: Im Jahr 2021 beträgt der Freibetrag für die ersten 400.000 € der Lohnsumme wieder “normal” 1,7%. Darüber hinaus wurde der Freibetrag leicht auf 1,18% gesenkt.
Konzernunternehmen können entscheiden, ob sie die Konzernregelung anwenden möchten. Diese Entscheidung kann jedes Jahr neu getroffen werden. Der Freiraum aller Konzernunternehmen wird dann zusammengefasst. ACHTUNG: Aufgrund der einmaligen Erhöhung des Freibetrags für die ersten 400.000 € der Lohnsumme ist die Konzernregelung im Jahr 2020 nicht immer vorteilhaft.
Im Jahr 2020 an Dritte gezahlte Beträge müssen spätestens am 1. Februar 2021 an die Steuerbehörde übermittelt werden.
Corona-Hilfsmaßnahmen
Für viele Unternehmen sind die Unterstützungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Krise leider nach wie vor aktuell.
Der Antragszeitraum für die erste Tranche von TVL-2 läuft noch bis einschließlich 29. Januar 2021. Diese Frist ist nicht auf Unternehmen in bestimmten Branchen (SBI-Codes) beschränkt. Für eine Reihe von Branchen gilt ein Aufschlag, allerdings muss dafür ein Anspruch auf TVL bestehen (und es muss auch tatsächlich TVL beantragt worden sein):
- Einmalige Lagerung von Speisen und Getränken;
- Lagerbestand im stationären Einzelhandel.
Die (verlängerte) Antragsfrist für NOW-3.1 wurde am 27. Dezember 2020 geschlossen. Anträge für NOW 3.2 können erst ab dem 15. Februar 2021 eingereicht werden.
Für NOW 1.0 muss der Antrag auf endgültige Festsetzung in der ersten Jahreshälfte 2021 abgeschlossen sein.
Der Zeitraum für den besonderen Zahlungsaufschub wurde bis zum 31. März 2021 verlängert. Die (nachträgliche) Verlängerung des besonderen Zahlungsaufschubs kann den Zugang zur Zahlungsregelung (Zahlung in 36 gleichen Monatsraten, beginnend im Juli 2021) ermöglichen, auch für Steuerschulden aus der Zeit vor der Corona-Pandemie.
