Haftung eines aus der VOF ausgeschiedenen Gesellschafters

Ein Gesellschafter, der aus der offenen Handelsgesellschaft (VOF) ausscheidet, haftet weiterhin für die von der VOF nicht beglichenen Steuerschulden, die sich auf den Zeitraum beziehen, in dem er Gesellschafter der VOF war.

Vorstandsmitglied

Dies wird in einem Fall in dem der Oberste Gerichtshof kürzlich entschieden hat. Der Gesellschafter in dieser Sache ist im Oktober 2016 aus der VOF ausgetreten, rückwirkend zum 31. Mai 2016. Die VOF zahlt die aufgrund der Umsatzsteuererklärung für das erste Quartal 2016 geschuldete Steuer nicht und erhält dafür einen Nachforderungsbescheid. Der Steuerbeamte macht den ehemaligen Gesellschafter für die Zahlung dieses Nachforderungsbescheids haftbar. Dies geschieht auf der Grundlage der in der Beitreibungsgesetz regelmäßige Geschäftsführerhaftung, bei der der voll haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft oder einer VOF als Geschäftsführer gilt.

Der Oberste Gerichtshof bestätigt, dass dies im Einklang mit der geltenden Gesetzgebung steht, da sich der Nachforderungsbescheid auf einen Zeitraum bezieht, in dem er Gesellschafter der VOF war. Dem ehemaligen Gesellschafter ist es nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass die Nichtzahlung der Steuer nicht ihm anzulasten ist.

Zinsen und Kosten

In dem Nachforderungsbescheid hat die Steuerbehörde nicht nur die Mehrwertsteuer, sondern auch Steuerzinsen berücksichtigt, und auf die nicht gezahlte Mehrwertsteuer wurden Beitreibungskosten und Beitreibungszinsen berechnet. Der Oberste Gerichtshof entscheidet, dass der ehemalige Gesellschafter für diese zusätzlichen Kosten nicht nachweisen muss, dass die Nichtzahlung der Steuer nicht ihm anzulasten ist. Die Beweislast liegt bei der Steuerbehörde, die nachweisen muss, dass die Schuld dieser Beträge dem ehemaligen Gesellschafter zuzurechnen ist. Diese Beweisregel hatte das Berufungsgericht nicht korrekt angewendet.

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